Rücktritt vom Vertrag und dessen Folgen

 

1. Rücktritt vom Vertrag

Wenn Sie einen Time-Sharing-Vertrag abgeschlossen haben, den Sie eigentlich gar nicht abschließen wollten, müssen Sie umgehend gegenüber dem Time-Sharing-Anbieter den Rücktritt vom Vertrag erklären. 

Dazu müssen Sie den Vertrag widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Diese Frist verlängert sich auf einen Monat, wenn der Verkaufsprospekt nicht in der vorgeschriebenen Sprache (siehe dazu § 483 BGB) an den Verbraucher ausgehändigt wurde. 

Fehlen in dem Vertrag die in § 2 der Verordnung über Informationspflichten geforderten Angaben, so beginnt die Frist erst mit der schriftlichen Mitteilung der dort geforderten Angaben.

Abgesehen davon beginnt die Frist zum Widerruf erst dann, wenn dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht mitgeteilt wird. Diese Belehrung muss Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem widerrufen ist sowie einen Hinweis auf die Widerrufsfrist und die schriftliche Form der Widerrufserklärung und darauf, dass die Frist durch rechtzeitige Absendung des Widerrufs gewahrt wird.

Zur Fristwahrung ist es ausreichend, den Widerruf innerhalb dieser Frist abzusenden.

Wenn Sie im Ausland einen Time-Sharing-Vertrag abgeschlossen haben, dann verweisen Sie bei Ihrem Widerspruch auf das deutsche Recht zu Teilzeit-Wohnrechten. Versenden Sie den Widerruf unbedingt als Einschreiben mit Rückschein, um Beweisschwierigkeiten zu entgehen.  

Ist der Widerruf nicht rechtzeitig erfolgt oder wird er vom Time-Sharing-Anbieter nicht anerkannt, ist eine Beratung durch einen fachkundigen Anwalt ratsam. 

2. Folgen des Rücktritts

Ist der Verbraucher wirksam vom Time-Sharing-Vertrag zurückgetreten, hat er dem Unternehmer nur die Kosten einer notariellen Beurkundung des Vertrages zu erstatten und dies auch nur dann, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist.

Wurde dem Verbraucher vor Vertragsschluss der in § 482 BGB bezeichnete Prospekt nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise ausgehändigt oder fehlen im Vertrag die in § 2 der Verordnung über Informationspflichten geforderten Angaben, muss der Verbraucher überhaupt keine Kosten tragen. Vielmehr kann der Verbraucher seine Kosten erstattet verlangen.

nach oben | Vorhergehende SeiteReiserecht Startseite

© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de

Weitere Infos: Arbeitsrecht Erbrecht Mietrecht Kaufrecht Nebenkosten Familienrecht Verkehrsrecht