Wie ist die Rechtslage beim Time-Sharing?

 

1. Als erstes soll hier darauf aufmerksam gemacht werden, dass für den Fall, dass der Time-Sharing-Anbieter in Konkurs geht, zumeist keine Absicherung besteht. 

2. Treten bei dem Objekt Mängel auf, ist das Reiserecht nicht anwendbar. Die Rechte des Erwerbers des Nutzungsrechts bestimmen sich vielmehr in erster Linie durch komplizierten Verträge, Satzungen oder ähnliches. Darüber hinaus ist in vielen Angelegenheiten das Recht des Landes in dem sich das Objekt befindet anzuwenden (z.B. hinsichtlich der Instandhaltung des Appartments sowie der Verwaltung.

3. Für den Kauf/Verkauf von Time-Sharing-Verträgen, die mindestens für die Dauer von drei Jahren ein Nutzungsrecht an einer Time-Sharing-Anlage verschaffen, gelten die §§ 481 ff. BGB. Daraus ergeben sich folgende Rechte und Pflichten:

a) Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kunden insbesondere über die Time-Sharing-Anlage, den Verkäufer, das Appartement, die Gemeinschafts- und Versorgungseinrichtungen und die zu erwartenden Kosten zu informieren. Die erforderlichen Angaben sind in § 2 der Verordnung über Informationspflichten beschrieben.

Der Verkäufer muss zudem jedem Interessenten vor Vertragsschluss einen Prospekt in seiner Sprache auszuhändigen. Darin müssen die genannten Informationen enthalten sein. Das gleiche gilt für den Kaufvertrag, der überdies in der Landessprache des Käufers auszufertigen ist. 

b) Der Käufer ist berechtigt, den Time-Sharing-Vertrag binnen zwei Wochen zu widerrufen. Diese Frist verlängert sich auf einen Monat, wenn der Verkaufsprospekt nicht in der vorgeschriebenen Sprache (siehe dazu § 483 BGB) an den Verbraucher ausgehändigt wurde. 

c) Der Verkäufer muss den Käufer über sein Widerrufsrecht belehren. Diese Belehrung muss Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem widerrufen ist sowie einen Hinweis auf die Widerrufsfrist und die schriftliche Form der Widerrufserklärung und darauf, dass die Frist durch rechtzeitige Absendung des Widerrufs gewahrt wird.

d) Time-Sharing-Anbietern ist es verboten, vor Ablauf der Widerrufsfrist eine (An-) Zahlung einzufordern oder entgegenzunehmen.

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