Was tun wenn ...

 

1. ... ich keinen Sicherungsschein erhalten habe?

Erkundigen Sie sich direkt beim Veranstalter, bei welchem Kundengeldabsicherer er abgesichert ist. Sie können dort nachfragen, ob tatsächlich eine Absicherung vorliegt. Generell gilt, dass Sie ohne Aushändigung eines Sicherungsscheins vor Abschluss der Reise keine Zahlungen zu leisten brauchen. Haben Sie bereits den vollen Reisepreis gezahlt und auch nach Fristsetzung keinen Sicherungsschein erhalten, sind Sie zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt. 
Bedenken Sie, dass es einige Ausnahmen von der Absicherungsfrist gibt und der Sicherungsschein bei den verschiedenen Versicherern unterschiedlich aussehen kann.

2. ... Sie Zweifel an der Echtheit des Sicherungsscheines haben?

Wenden Sie sich direkt an den auf dem Sicherungsschein angegebenen Kundengeldabsicherer. Dieser kann Ihnen sofort mitteilen, ob es sich um einen Originalversicherungsschein handelt, und ob der betreffende Veranstalter bei ihm abgesichert ist. Sicherungsscheine sind nur im Original gültig, nicht jedoch als Fax oder Kopie. Der auf dem Sicherungsschein angegebene Veranstaltername muss identisch sein mit dem auf der Reisebestätigung.

3. ... beim Reiseveranstalter Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist?

Jeder Konkursfall ist anders, deshalb können wir Ihnen an dieser Stelle nur einige allgemeingültige Hinweise geben.

- Setzen Sie sich mit dem für Ihren Reiseveranstalter zuständigen Kundengeldabsicherer in Verbindung, von dort erhalten Sie dann weitere Informationen. 

- Zur Regulierung etwaiger Ansprüche benötigen Sie auf jeden Fall den Originalschein, die Reiseunterlagen inklusive aller Tickets und Belege sowie eventuelle Einzahlungsbelege oder Quittungen.

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