Sicherungsschein: Allgemeine Informationen

 

1. Wer ist Reiseveranstalter?

Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes ist, wer mindestens zwei Einzelleistungen, wie z.B. Flug und Unterkunft oder Mietwagen zu einem Gesamtpreis zusammengefasst anbietet.
Darüber hinaus kann bereits das Anbieten von Einzelleistungen als Veranstaltertätigkeit gewertet werden, z.B. das Anbieten von Ferienhäusern oder Bootschartern.
Diese Reiseveranstalter sind verpflichtet, die entgegengenommenen Kundengelder gegen Zahlungsunfähigkeit absichern.

2. Wie wird die Absicherung nachgewiesen? 

Als Nachweis für eine bestehende Absicherung des Reiseveranstalters bei einer Versicherung oder einer Bank dient der Sicherungsschein. Dieser ist immer auszuhändigen, wenn der Veranstalter bzw. ein Vermittler bereits eine Anzahlung oder Restzahlung vor Erbringung einer Reiseleistung entgegen nimmt bzw. fordert.

Hinweis:
Leisten Sie keine Zahlungen ohne Originalsicherungsschein. Auch bei kurzfristigen Buchungen (Last Minute) mit am Flughafen hinterlegten Reiseunterlagen, muss ein Originalsicherungsschein ausgehändigt werden.

3. Was ist abgesichert?

Der Sicherungsschein deckt lediglich das Insolvenzrisiko des Reiseveranstalters ab. 

Nicht abgesichert ist dagegen das Insolvenzrisikos des vermittelnden Reisebüros! Auch eventuell von Ihnen geltend gemachte Reisemängel, die Ihnen der Reiseveranstalter nicht zurückerstattet, sind über die Kundengeldabsicherung gem. § 651 k BGB nicht abgedeckt!

4. Ausnahmen von der Absicherungspflicht

Ausgenommen von der Absicherungspflicht sind:

a) Veranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstalten;
b) Anbieter von Tagesfahrten (weniger als 24 Stunden Dauer, keine Übernachtung und Reisepreis bis zu DM 150,--);
c) sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts.

5. Wie sieht der Sicherungsschein aus?

Sicherungsscheine können ganz verschieden aussehen:

a) als gesondertes Druckstück zur Aushändigung mit der Reisebestätigung vor Reiseantritt;
b) als Abdruck auf der Rückseite der Reisebestätigung;
c) als Ausdruck über ein EDV-Reservierungssystem.

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Wichtig:
Akzeptieren Sie keine Kopien oder gar Faxe, nur ein Originalsicherungsschein sichert im Falle eines Falles Ihre Ansprüche ! Achten Sie auch auf die aufgedruckte Gültigkeitsdauer.

6. Wie gehe ich mit dem Sicherungsschein um?

a) Bewahren Sie den Sicherungsschein zusammen mit den übrigen Reiseunterlagen gut auf.

b) Geben Sie den Sicherungsschein nach Abschluss der Reise nicht an das Reisebüro bzw. den Reiseveranstalter zurück.

c) Haben Sie Zweifel an der Echtheit Ihres Sicherungsscheins, können Sie online prüfen, ob Ihr Veranstalter bei einem der oben erwähnten Kundengeldabsicherer versichert ist. Schauen Sie dazu in der Rubrik 'Nützliche Links' unter 'Pleiteschutz'.

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