Wann verjähren reiserechtliche Schadensersatzansprüche? |
1. Schadensersatzansprüche müssen grundsätzlich innerhalb eines Monats nach der vertraglich vereinbarten Reisebeendigung beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden.
Diese Monatsfrist gilt jedoch nur für Ansprüche aus dem Reisevertrag, also etwa bei mangelhafter Unterbringung und Verpflegung. Damit soll eine möglichst zeitnahe Feststellung der Mängel erleichtert werden. Wenn die Mängel erst nach dieser Frist reklamieren, können sie nicht mehr geltend gemacht werden.
Ausnahme: Schadensersatz bzw. auch Schmerzensgeld für durch Verschulden des Reiseveranstalters erlittene Erkrankungen bzw. Gesundheitsschäden können dagegen auch noch nach dieser Frist geltend gemacht werden.
Hinweis: |
Wir haben für Sie unter der Rubrik 'Schriftsatzmuster' ein entsprechendes Muster abgelegt. Schauen Sie sich dazu auch die Checkliste "Nach der Reise" an. |
2. Schadensersatzansprüche unterliegen
zudem grundsätzlich einer sechsmonatigen Verjährungsfrist (ab 01. Januar
2002 verlängert sich diese Frist auf zwei Jahre), die
ebenfalls mit der vertraglich vereinbarten Reisebeendigung beginnt. Ist diese
Frist verstrichen und beruft sich der Reiseveranstalter auf die Verjährung, können
Sie Ihre Ansprüche vor Gericht nicht mehr durchsetzen.
Etwas andere gilt nur dann, wenn Ihnen der Schaden dadurch entstanden ist, dass der Reiseveranstalter den Mangel arglistig
verschwiegen hat (z.B. bei erheblichen Gesundheitsgefahren).
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