Unter welchen Voraussetzungen kann Schadensersatz verlangt werden?

 

1. Das Reiserechts des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss anwendbar sein

Die Regelungen der §§ 651 a ff. BGB finden grundsätzlich nur auf Pauschalreisen Anwendung. Das sind Reiseangebote, die sich aus mindestens zwei Leistungen zusammensetzen, wie beispielsweise Flug und Hotel oder Flug und Mietwagen.

Haben Sie nur eine einzelne Leistung (z. B. einen Flug) gebucht, sind die §§ 651 a ff. BGB nicht anzuwenden. Ihre Rechte richten sich dann nach dem allgemeinen Recht des BGB. 

Ausnahme:
Bietet ein Reiseveranstalter ein Ferienhaus in einem Katalog an, greift das Reiserecht des BGB auch dann ein, wenn keine weiteren Leistungen gebucht worden sind.

2. Voraussetzungen des Schadensersatzes

Liegen die im folgenden genannten Voraussetzungen vor, ist der Reiseveranstalter dem Reisenden zum Schadensersatz verpflichtet:

1. Erste Voraussetzung ist, dass ein (erheblicher) Reisemangel vorgelegen hat. Die Reise war mangelhaft, wenn Sie am Urlaubsort nicht das vorgefunden haben, was Sie üblicherweise auf Grund der Angaben im Katalog erwarten konnten. Als Reisemängel gelten auch solche Hindernisse oder Beeinträchtigungen, die bereits vor Antritt der Reise bestanden und u.U. dazu geführt haben, dass Sie die Reise gar nicht antreten konnten (z.B. wenn der Flug nicht mit der Fluggesellschaft stattgefunden hat, die zugesichert war).

2. Die Haftung des Reiseveranstalters tritt nur dann ein, wenn er den Mangel zu vertreten hat. Der Reiseveranstalter hat insoweit nicht nur für ein eigenes Verschulden einzustehen, sondern auch für das der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner im Reisevertrag vereinbarten Pflichten bedient. Das kann z.B. die Fluggesellschaft oder das Hotelpersonal sein.  

Hinweis:
Verweist das Luftfahrtpersonal in Ausübung der Bordgewalt einen Passagier von Bord, so hat der Reiseveranstalter diese Handlung nicht zu vertreten. War die Maßnahme rechtswidrig, besteht ein Schadensersatzanspruch gegen den Staat (sog. Amtshaftung), LG Bonn, Urteil vom 7.6.2000 – 5 S 18/00.

Der Reiseveranstalter haftet er auch für Schäden, die durch mangelnde Sicherheitsvorkehrungen verursacht werden (z.B. der Reisende stolpert über einen nicht ordnungsgemäß befestigten Teppich).

Keine Haftung besteht bei Unfällen, die unter das normale Lebensrisiko fallen (z.B. Ausrutschen in der Badewanne), oder bei Unfällen, die durch sonstige Dritte verursacht werden (z.B. Autounfall des Reisenden mit einem betrunkenen Einheimischen).

3. Die mangelhafte Erbringung der Reiseleistung muss beim Reisenden einen Schaden verursacht haben. Gemeint ist hier der Schaden, der dem Reisenden dadurch entstanden ist, dass die Reiseleistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde.

Wichtig:
Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht dann nicht, wenn der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel unverzüglich gegenüber dem Reiseveranstalter bzw. seinem Vertreter anzuzeigen.
Diese Anzeigepflicht entfällt allerdings in einigen Fällen, z.B. wenn der Veranstalter den Mangel kennt, die Mitteilung nicht möglich ist oder der Mangel nicht beseitigt werden kann.
Im Einzelfall kann die Beurteilung dieser Fragen recht schwierig sein, so dass die Einholung von fachkundigen Rat empfehlenswert ist.

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