1. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei
oder unverzüglich nach dem Vertragsschluss eine Reisebestätigung (= Urkunde
über den Vertragschluss) auszuhändigen.
2. Die Reisebestätigung muss die in § 6 der
Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht geforderten
Informationen enthalten. Das sind Angaben über:
- den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden
Anzahlung, die Fälligkeit des Restbetrages
- das Transportmittel (Merkmal und Klasse)
- die Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder
Komfort und Hauptmerkmale)
- die Mahlzeiten
- die Reiseroute
- eine für die Durchführung der Reise
erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem
Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die
Erklärung spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht
erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird
- den oder die endgültigen Bestimmungsorte und
die entsprechenden Zeiträume und Termine
- Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise
und Rückkehr
- Besuche, Ausflüge und sonstige im Reisepreis
inbegriffene Leistungen
- Hinweise auf etwa vorbehaltene
Preisänderungen sowie deren Bestimmungsfaktoren und auf nicht im Reisepreis
enthaltene Faktoren
- vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden
- Name und Anschrift des Reiseveranstalters
- die Obliegenheiten des Reisenden bei Auftreten
eines Reisemangels
- die Ausschluss- und Verjährungsfristen unter
namentlicher Angabe der Stelle, gegenüber der die Ansprüche des Reisenden
geltend zu machen sind
- den möglichen Abschluss einer
Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der
Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit unter Angabe von Name und
Anschrift des Versicherers
3. Stellt der Reiseveranstalter einen Prospekt
zur Verfügung, in dem die oben genannten Informationen enthalten sind, müssen
in der Reisebestätigung nur noch der Reisepreis und die Zahlungsmodalitäten
angegeben werden.
4. Wird die Buchungserklärung des Reisenden
weniger als 7 Tage vor Reisebeginn abgegeben, entfällt die Pflicht zur
Aushändigung einer Reisebestätigung. Der Reisende muss aber spätestens bei
Antritt der Reise über seine Obliegenheiten bei Auftreten eines Reisemangels
sowie die Ausschluss- und Verjährungsfristen unter namentlicher Angabe der
Stelle, gegenüber der etwaige Ansprüche geltend zu machen sind, informiert
werden.
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