Reisebestätigung 

 

1. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach dem Vertragsschluss eine Reisebestätigung (= Urkunde über den Vertragschluss) auszuhändigen.

2. Die Reisebestätigung muss die in § 6 der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht geforderten Informationen enthalten. Das sind Angaben über:

3. Stellt der Reiseveranstalter einen Prospekt zur Verfügung, in dem die oben genannten Informationen enthalten sind, müssen in der Reisebestätigung nur noch der Reisepreis und die Zahlungsmodalitäten angegeben werden.

4. Wird die Buchungserklärung des Reisenden weniger als 7 Tage vor Reisebeginn abgegeben, entfällt die Pflicht zur Aushändigung einer Reisebestätigung. Der Reisende muss aber spätestens bei Antritt der Reise über seine Obliegenheiten bei Auftreten eines Reisemangels sowie die Ausschluss- und Verjährungsfristen unter namentlicher Angabe der Stelle, gegenüber der etwaige Ansprüche geltend zu machen sind, informiert werden.

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