Kann der Reiseveranstalter eine Entschädigung verlangen?

Im Falle des Reiserücktritts kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung ist zumeist in den allgemeinen Reisebedingungen der Reiseveranstalter geregelt. 

Achtung:
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters sind nur dann wirksam vereinbart, wenn Sie Ihnen bei der Reisebuchung übergeben wurden oder Sie in sonstiger (zumutbarer) Weise von den Reisebedingungen Kenntnis nehmen konnten.  

Die pauschale Entschädigung des Reiseveranstalters muss angemessen sein. Insoweit hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat 1982 folgende Richtsätze aufgestellt (NJW 1982, 2198): 

Tage vor Reisebeginn

Höhe der Entschädigung

bis zum 30. Tage vor Reisebeginn 

4 % des Reisepreises

28. - 22. Tag vor Reisebeginn 

8 % des Reisepreises

21. - 15. Tag vor Reisebeginn 

25 % des Reisepreises

14. - 7. Tag vor Reisebeginn 

40 % des Reisepreises

   6 Tage vor Reisebeginn 

50 % des Reisepreises

Hinweis: Die hier angegebene Höhe der Entschädigung ist unverbindlich und kann im Einzelfall von den angerufenen Gerichten sowohl unter- wie überschritten werden.

Unzulässig sind Klauseln, wonach Umbuchungen innerhalb von 21 Tagen wie Stornierungen behandelt werden, dass Umbuchungen innerhalb von 40 Tagen vor Reisebeginn als Rücktritt verbunden mit einer Neuanmeldung gewertet werden, oder dass ab 30 Tage vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises als Stornogebühr zu zahlen sind.

Hinweis:
Um sich für den Fall eines Reiserücktritts gegen Entschädigungsforderungen des Reiseveranstalters abzusichern, kann eine Reiserücktrittskostenversicherung (die allerdings nur gegen bestimmte Risiken absichert) abgeschlossen werden.

Fordert der Reiseveranstalter eine unangemessen hohe Entschädigung, sollten Sie einen Anwalt konsultieren. Nutzen Sie bequem unsere Rubriken 'Rechtsberatung' oder 'Anwaltssuche'.

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