Wann greift
eine Minderung des Reisepreises ein?
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1. Das Reiserechts des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss anwendbar sein
Die Regelungen der §§ 651 a ff. BGB finden grundsätzlich nur auf Pauschalreisen Anwendung. Das sind Reiseangebote, die sich aus mindestens zwei Leistungen zusammensetzen, wie beispielsweise Flug und Hotel oder Flug und Mietwagen.
Haben Sie nur eine einzelne Leistung (z. B. einen Flug) gebucht, sind die §§ 651 a ff. BGB nicht anzuwenden. Ihre Rechte richten sich dann nach dem allgemeinen Recht des BGB.
Ausnahme: |
Bietet ein Reiseveranstalter ein Ferienhaus in einem Katalog an, greift das Reiserecht des BGB auch dann ein, wenn keine weiteren Leistungen gebucht worden sind. |
2. Es muss ein Reisemangel vorliegen
Die Juristen drücken sich diesbezüglich wie folgt aus: Ein Mangel liegt immer dann vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der Leistung nicht der Soll-Beschaffenheit entspricht. Anders ausgedrückt: Finden Sie am Urlaubsort nicht das vor, was Sie üblicherweise auf Grund der Angaben im Katalog erwarten konnten, ist die Reise mangelhaft. Da es hier einige Besonderheiten zu beachten gibt, müssen Sie allerdings auch die nächsten Seiten lesen, um dies beurteilen zu können.
Im Einzelfall richtet sich die Frage, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, danach, was nach dem Reisekatalog entsprechend der örtlichen Gegebenheiten vernünftigerweise vom Reisenden hätte erwartet werden können. Dabei sind für eine Billigreise andere Maßstäbe anzulegen als für eine Luxusreise.k |
Wichtig: |
Ein Anspruch auf Minderung
des Reisepreises besteht dann nicht, wenn der Reisende es
schuldhaft unterlässt, den Mangel unverzüglich gegenüber dem
Reiseveranstalter bzw. seinem Vertreter anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht entfällt allerdings in einigen Fällen, z.B. wenn der Veranstalter den Mangel kennt, die Mitteilung nicht möglich ist oder der Mangel nicht beseitigt werden kann. Im Einzelfall kann die Beurteilung dieser Fragen recht schwierig sein, so dass die Einholung von fachkundigen Rat empfehlenswert ist. |
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