Heizkostenabrechnung: Direktlieferungsvertrag

 

Es besteht die Möglichkeit, dass der Mieter selbst mit dem Wärmelieferanten einen Vertrag abschließt, sog. Direktlieferungsvertrag.

Hinweis:
1. Soll dies während eines bestehenden Mietverhältnisses geschehen, muss der Mietvertrag geändert werden.
2. Der Vermieter ist dann aber nicht mehr für die Wärmelieferung an sich zuständig, so dass dem Mieter das Recht, die Miete wegen schlechter Wärmeversorgung zu mindern, verloren geht.
3. Für die Teile der Heizungsanlage die sich im Haus befinden (Heizkörper- und Rohre), bleibt der Vermieter jedoch für die Instandhaltung, Instandsetzung und Modernisierung zuständig. Auch hier kann natürlich etwas anderes vereinbart werden.
4. Alles in allem kann es hier für den Mieter recht unübersichtlich werden, so dass er sich bevor er einer Vertragsänderung zustimmt, rechtlichen Rat einholen sollte.

Auch bei einem Direktlieferungsvertrag muss die Abrechnung nach den Regeln der Heizkostenverordnung erfolgen.

Aus rechtlicher Sicht handelt es sich bei einem solchen Direktlieferungsvertrag um einen Kaufvertrag (OLG Frankfurt MDR 80, 493). Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:

Einwendungen gegen Rechnung und Abschlagszahlung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub bzw. zur Zahlungsverweigerung, wenn die Rechnung auf offensichtlichen Fehlern beruht.

Offensichtlich ist ein Fehler dann, wenn die Rechnung auf den ersten Blick Fehler erkennen lässt, wenn kein vernünftiger Zweifel über die Fehlerhaftigkeit möglich ist und wenn dieser Fehler zu einer Benachteiligung des Kunden geführt hat.

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