Heizkostenabrechnung bei Fernwärme / Wärmelieferung

 

Besonderheiten treten auch auf, wenn die Heizung durch Fernwärme / Wärmelieferung betrieben wird.

Wärmelieferung liegt immer dann vor, wenn nicht der Vermieter selbst, sondern ein "gewerblicher Dritter" die Heizenergie liefert. Diesbezüglich darf immer der teurere Wärmepreis (inkl. Unternehmergewinn und Arbeitslohn) abgerechnet werden und zwar egal, ob der Dritte Fernwärme, Nahwärme oder Energie aus einer gepachteten Zentralheizung liefert.

Wichtig:
1. Eigentlich ist der Vermieter für die Heizung zuständig. Die Übertragung dieser Aufgabe auf Dritte würde, sofern die Heizkosten dann höher sind, eigentlich einen klaren Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit bedeuten. Dies hat der Gesetzgeber allerdings zugelassen.
2. Bezieht der Vermieter die Fernwärmelieferung von einem Unternehmen (besteht also kein Direktlieferungsvertrag mit dem Mieter), so bleibt seine Pflicht nach der HeizkV abzurechnen bestehen.
3. In der Abrechnung dürfen dann allerdings zusätzlich keine Heiznebenkosten (abgesehen vom Betriebsstrom und den Kosten der Wartung für die Umwälzpumpe) mehr abgerechnet werden.

Das die Vermieter - im Gegensatz zur Botschaft so mancher Fernsehwerbung - eine starke Lobby im Bundestag haben, zeigt sich an folgender "Posse" des Gesetzgebers:

Der Vermieter darf mit jedem beliebigen Dritten einen Wärmelieferungsvertrag abschließen und zwar sogar über seine eigene Zentralheizung. Diese kann er verpachten und dann die Wärme wieder vom Pächter zurückkaufen. Die Gewinnspanne des Pächters darf nun, weil ein Fall der Wärmelieferung vorliegt, auf die Mieter umgelegt werden.

Wichtig:
1. Verpachtet der Vermieter während eines bereits bestehenden Mietverhältnisses seine Zentralheizung oder schließt auf andere Weise einen Wärmelieferungsvertrag mit einem Dritten ab, benötigt er dazu zwar nicht das Einverständnis der Mieter. Die Mehrkosten muss der Vermieter aber, soweit nichts anderes vereinbart ist, selbst tragen.
2. Schlägt der Vermieter dem Mieter eine Vertragsänderung vor, sollte der Mieter als Gegenleistung eine Mietsenkung verlangen, so dass er nicht mehr zahlt als vorher.

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