Heizkosten: Wärmemessdienst

 

Wärmemessdienst

Grundsätzlich obliegt dem Vermieter die Durchführung der verbrauchsabhängigen Abrechnung. Allerdings ist es inzwischen weitverbreitet, dass der Vermieter einen Dritten mit dieser Aufgabe beauftragt, den sog. Wärmemessdienst. Diese übernimmt die Installation der Verbrauchserfassungssysteme, führt die Messungen durch und erstellt die Heizkostenabrechnung.

Wichtig:
Gibt es Probleme, bleibt der Vermieter Ansprechpartner des Mieters, denn der Wärmemessdienst ist nur Erfüllungsgehilfe des Vermieters.

Für den Mieter ist bei der Ablesung der Erfassungssysteme folgendes zu beachten:

1. Der Wärmemessdienst darf zur Ablesung ihre Wohnung betreten.

2. Der Ablesetermin muss in angemessener Frist vorher angekündigt werden (ca. 10 -14 Tage).

3. Die Information hat den Mietern gegenüber einzeln oder durch gut sichtbaren Aushang zu erfolgen.

4. Sollte der erste Termin nicht eingehalten werden können, ist es angebracht, den zweiten Termin individuell abzustimmen.

Wichtig:
Kann der Mieter den ersten Termin nicht einhalten, braucht er keinen Schadensersatz oder Sonderkosten zu zahlen (AG Hamburg WuM 96, 348; AG Neukölln GE 91, 577).

5. Lesen Sie bereits am Tag vor der Ablesung die Werte ab und vergleichen Sie diese mit denen, die der Messdienst abließt.

Wichtig:
Vergleichen Sie genau und fragen Sie im Zweifelsfalle nach. Später können Sie das Ableseprotokoll nicht mehr reklamieren (LG Berlin ZMR 97, 145).

6. Achten Sie darauf, dass Sie eine Durchschrift des Protokolls erhalten. Darauf haben Sie ein Recht.

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