Heizkosten: Kostenverteilung in Sonderfällen (Schätzung)

 

Die HeizkV lässt unter bestimmten Voraussetzungen zu, dass der Wärme- oder Warmwasserverbrauch geschätzt wird.

1. Voraussetzung dafür ist, dass der Wärme- oder Warmwasserverbrauch wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht erfasst werden konnte.

Wichtig:
Diese Vorschrift findet nur in den Fällen Anwendung, hinsichtlich derer der Vermieter den Grund der Nichterfassung des Verbrauchs nicht zu vertreten hat (mangelhafte Dienstleistungen des Wärmemessdienstes hat der Vermieter ebenfalls zu vertreten). Andernfalls würde der Nachlässigkeit manches Vermieters ohne Not Vorschub geleistet.

Beispiel: Ein Heizkostenverteiler ist beim Möbelumstellen beschädigt worden; ein neuer Verteiler wurde nicht angebracht. Oder: Der Mieter weigert sich die Anbringung von Heizkostenverteilern zu dulden (LG Hamburg WuM 92, 245).

Nicht geschätzt werden darf dagegen, wenn sich der Mieter weigert, die bereits angebrachten Heizkostenverteiler ablesen zu lassen. Der Verbrauch ist hier nämlich ordnungsgemäß erfasst. Da der Vermieter das Recht auf Ablesung notfalls gerichtlich erzwingen kann, stehen der Ablesung auch keine zwingenden Gründe entgegen (LG Köln WuM 89, 87; WuM 85, 294).

2. Steht fest, dass die Voraussetzungen für eine Schätzung vorliegen, stehen dem Vermieter zwei Verfahren zur Verfügung:

a) zum einen kann auf den Verbrauch aus zurückliegenden vergleichbaren Abrechnungsperioden zurückgegriffen werden oder

b) es wird auf den Verbrauch vergleichbarer Räume innerhalb der aktuellen Abrechnungsperiode zurückgegriffen. Hierbei darf der Vermieter den Verbrauch aber nicht anhand von Durchschnittswerten für das ganze Haus schätzen.

3. Auch der Umfang der Schätzung ist nun in der HeizkV geregelt: Bis zu 25 % der Wohnfläche darf der Vermieter schätzen; geht die Nichterfassung des Verbrauchs darüber hinaus, muss das gesamte Haus nach einem festen Maßstab (z.B. Wohnfläche) abgerechnet werden.

Wichtig:
Richtigerweise kann der Mieter in dem letztgenannten Fall seine Heizkostenabrechnung um 15 % kürzen (AG Köln WuM 97, 273); allerdings nur, wenn der Vermieter die teilweise Nichterfassung nicht zu vertreten hat.

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