Mieterwechsel: Kosten der Zwischenablesung

 

Hierzu wird alles vertreten:

Ein Teil der Rechtsprechung (AG Braunschweig WuM 82, 170; AG Rendsburg WuM 81, 105; AG Münster WuM 96, 231; AG Augsburg WuM 96, 98) geht davon aus, dass der Vermieter diese Kosten als Teil der Verwaltungskosten selbst tragen muss.

Nach anderer Ansicht (AG Hamburg WuM 96, 562; AG Hagen WuM 90, 122) müssen diese Kosten grundsätzlich in die vollständige Heizkostenabrechnung einfließen.

Wieder andere ( AG Coesfeld WuM 94, 696; AG Oberhausen DWW 1994, 24, Sternel Mietrecht III 416, a.A. Bub/Treier III A 93) sind dagegen der Meinung, dass der ausziehende Mieter diese Kosten tragen müsse.

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