Heizkosten für Gemeinschaftsräume

 

Soweit diese Räume beheizt werden, zählen dazu Treppenhäuser, Flure, Trocken- und Partyräume und Waschküchen. 

Achtung: 
Die Kosten für die Treppenhausheizung dürfen auch als "Sonstige Betriebskosten" bei der Abrechnung der kalten Betriebskosten umgelegt werden. Achten Sie darauf, dass diese Kosten nicht zweimal umgelegt werden.

Hier regelt die HeizkV, dass der Verbrauch nicht erfasst werden muss und somit auch keine Erfassungsgeräte anzubringen sind.

Trotzdem: Die Kosten dafür müssen von den Mietern gezahlt werden. 

Und: Der auf diese Räume entfallende Verbrauch fließt nunmehr in die Gesamtabrechnung des Hauses ein und wird nun anteilig auf die Mieter umgelegt. Im Ergebnis zahlen somit die Mieter, die in der eigenen Wohnung am meisten heizen, auch für die Gemeinschaftsräume einen höheren Heizkostenanteil bezahlen.

Ausnahme: 
Dies gilt jedoch nicht für Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem Wärme- und Wasserverbrauch, z.B. Schwimmbäder oder Saunen, § 4 Absatz 3 Satz 2 HeizkV. Diese Kosten dürfen dann nur auf die Mieter verteilt werden, mit denen eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.

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