Heizkosten: Kürzungsrecht des Mieters bei nichtverbrauchsabhängiger Abrechnung

 

Der Mieter hat einen Anspruch auf die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizungskosten (zu den wenigen Ausnahmen siehe unter 'Heizung - Ausnahmen von der verbrauchabhängigen Abrechnung'). Er kann den Vermieter verklagen und ihn zum Einbau der Erfassungsgeräte zwingen.

Für den Fall, dass der Vermieter nicht verbrauchsabhängig abrechnet, steht dem Mieter zudem ein 15prozentiges Kürzungsrecht hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils zu, § 12 HeizkV.

Wichtig:
Rechnet der Vermieter nicht verbrauchsabhängig ab, muss der Mieter natürlich auch keine Kosten der Verbrauchserfassung zahlen (LG Hannover WuM 91, 540).

Beispiele, bei denen der Mieter kürzen kann:

- keine Ausstattung der Räume mit Erfassungsgeräten,

- Störung des Betriebs des Verdunsters und des Thermostatventils durch eine Heizungsverkleidung, Folge: keine verwertbare Verbrauchserfassung (LG Hamburg WuM 91, 540),

- der Vermieter versäumt es, bei einem Mieterwechsel eine Zwischenablesung durchzuführen, obwohl es technisch möglich und vertraglich nicht ausgeschlossen ist (LG Hamburg GE 89, 153),

- es mussten wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen mehr als 25 % der Wohnfläche im Haus geschätzt werden (siehe bei Rubrik 'Heizung' unter 'Schätzung'),

- wenn wegen fehlenden Austausches der Erfassungssysteme oder wegen Montage- und Skalierungsfehlern der angezeigte Verbrauch nicht verwertbar ist (Fehler des Wärmemessdienstes).

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