Heizkosten: Verteilermaßstab und dessen Änderung

 

I. Verteilungsmaßstab (= Aufteilungsmaßstab)

Für die Abrechnung der Heizkosten ist in der Heizkostenverordnung ein bestimmter Umlageschlüssel vorgeschrieben, wonach mindestens 50 % höchstens aber 70% der Gesamtkosten nach Verbrauch abgerechnet werden müssen. Die restlichen 30 - 50 % müssen nach einem festen Maßstab (meistens wird die Wohnfläche zugrundegelegt) verteilt werden. Der wohl gebräuchlichste Aufteilungsmaßstab ist 50 zu 50 Prozent.

II. Änderung des Verteilermaßstabes

Hinsichtlich der Änderung des Aufteilungsmaßstabes bei Heizkosten gilt folgendes:

1. Alle Mieter können sich mit dem Vermieter dahingehend einigen, dass ein höherer Verbrauchsanteil abgerechnet wird.

2. In folgenden Fällen besteht ein einseitiges Änderungsrecht des Vermieters:

a) in den ersten drei Jahren nach Festlegung des Umlagemaßstabes,

b) bei Einführung einer Vorerfassung, z.B. wenn der Verbrauch von Geschäftsräumen und Mietwohnungen im Haus getrennt erfasst werden muss, 

c) wenn bauliche Maßnahmen im Haus durchgeführt wurden, die dazu führen, dass nachhaltig Energie eingespart werden kann.

Wichtig:
Die gesetzliche Aufteilung nach Verbrauch und restlichen Kosten gilt auch in diesen Fällen. Eine Änderung ist nur für die Zukunft und ab Beginn der nächsten Heizperiode zulässig

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