Kosten der Verwendung von Verbrauchserfassungsgeräten

 

Gemeint sind damit die Kosten des Wärmemessdienstes: Das sind das Austauschen der Verdunster und das Ablesen und Erstellen der Heizkostenabrechnung. Dazu zählt auch das Eichen und die Wartung der Warmwasserzähler (alle 5 Jahre).

Wichtig:
Weitere Kosten, z.B. Heizungsbetreuungskosten (AG Butzbach WuM 86, 323), Öltankversicherung (BayObLG WuM 97, 234), Inkasso, Formblattberatung oder sonstige Serviceleistungen durch den Wärmemessdienst sind nicht umlagefähig und gehören nicht in die Heizkostenabrechnung.

Unabhängig davon, was im Mietvertrag vereinbart ist: Die Kosten für die Anschaffung neuer Geräte sind nicht über die Betriebskostenabrechnung umlagefähig (AG Nürnberg WuM 90, 524; offengelassen von AG Schöneberg MM 88, 193 für den Fall, dass die Neuanschaffung nur unwesentlich teuer wäre als die notwendige Nacheichung). Diese Kosten können nur über eine Mieterhöhung wegen Modernisierung auf die Mieter umgelegt werden.

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