Kosten der Anmietung von Verbrauchserfassungsgeräten

 

Der Vermieter hat auch die Möglichkeit die Heizkostenverteiler zu mieten. Da die Kosten gegenüber einem Kauf wesentlich höher sind, gelten folgende Grundsätze:

1. Der Vermieter muss die Mieter vorher schriftlich informieren und ihnen die Kosten mitteilen, § 4 Absatz 2 HeizkV. Ein Aushang der Wärmemessdienstfirma ist nicht ausreichend (AG Neuss WuM 95, 46).

2. Die Anmietung ist erst zulässig, wenn nicht mehr als die Hälfte aller Mieter innerhalb eines Monats widersprochen hat, § 4 Absatz 2 HeizkV.

3. Widersprechen mehr als die Hälfte aller Mieter, so muss der Vermieter die Ausstattung kaufen.

4. Der Vermieter muss das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten: Machen die Mietkosten 25 % der Energiekosten aus, sind sie unverhältnismäßig (AG Hamburg WuM 94, 695).

Wichtig:
Ersetzt der Vermieter vorhandene gegen neue, modernere Geräte, muss er die Kosten selbst tragen (AG Hamburg WuM 95, 695).

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