Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes

 

Reinigungskosten treten vorwiegend bei Kohle- und Koksheizungen auf. Es empfiehlt sich auf jeden Fall, einmal jährlich den Heizkessel vom Ruß reinigen zu lassen.

Umstritten ist, ob auch die Kosten für die Öltankreinigung auf den Mieter umgelegt werden dürfen.

Dient die Reinigung der Vorbereitung einer Neubeschichtung des Öltanks, sind deren Kosten genauso wenig umlagefähig, wie die der Beschichtung selbst (LG Hamburg WuM 89, 522; LG Frankenthal WuM 90, 332).

Auch die Reinigung zum Zwecke der Entfernung von Ölschlamm ist als schadensvorbeugende Maßnahme und damit Instandhaltungsmaßnahme nicht umlagefähig (AG Karlsruhe WuM 92, 139). Dasselbe gilt für Korrosionsschutzmaßnahmen (AG Regensburg WuM 95, 319).

Ebenfalls nicht umlagefähig sind Mietkosten für einen Flüssiggastank (LG Bonn WuM 89, 398).

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