Kosten für Warmwasser

 

1. Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter

Bei der Versorgung der Mieter aus einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage gelten zwischen Mieter und Vermieter die gleichen Rechte und Pflichten wie bei der Zentralheizung.

Für welche Dauer und und mit welcher Temperatur der Vermieter das Wasser liefern muss, sollte im Mietvertrag geregelt werden.

Ist dies nicht der Fall, muss der Vermieter die Anlage das ganze Jahr "rund um die Uhr" in Betrieb halten. Außerdem hat er ständig ausreichend warmes Wasser zu liefern. Als ausreichende Wassertemperatur sind 40° bis 50° C anzusehen (LG Hamburg WuM 78, 242; AG Schöneberg MM 96, 401). Fällt die Wasserversorgung für einen Teil des Monats aus, darf der Mieter die Miete um 10 % kürzen (LG Berlin WuM 55, 134).

2. Umlage der Kosten

Insoweit gilt dasselbe, wie für die Heizkosten: Die Warmwasserkosten müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden.

a) Erfolgt die zentrale Warmwasserversorgung unabhängig von der Heizanlage, so sind mindestens 50 %, höchstens 70 % nach dem erfassten Wasserverbrauch (Aufteilungsmaßstab sind also die verbrauchten Kubikmeter) zu verteilen. Die übrigen Kosten dagegen nach der Wohnfläche.

b) Wenn die Warmwasserversorgung mit der Heizungsanlage verbunden ist, so müssen die Kosten zwischen Heizung und Warmwasser aufgeteilt werden. Die dafür in § 9 HeizkV vorgesehene, komplizierte Formel soll hier nicht erläutert werden. Ist der Anteil der Warmwasserversorgung nicht messbar, so sind dafür 18 % der einheitlich entstandenen Kosten der Gesamtanlage anzurechnen.

3. Welche Kosten gehören zur zentralen Wasserversorgungsanlage?

a) Die Kosten der Wassererwärmung,

b) Die Kosten der Wasserversorgung, das sind:

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