Sonstige Betriebskosten

 

a) Grundsätzliches 

Der Posten "sonstige Betriebskosten" ist kein Auffangbecken für alle nur denkbaren Kosten. Nach Ansicht des OLG Oldenburg (RE WuM 95, 430) reicht der pauschale Hinweis im Mietvertrag, sonstige Betriebskosten seien zu zahlen, nicht aus, da die Klausel eine "unausgefüllte Leerposition" darstelle (so auch LG Osnabrück WuM 95, 434; LG Hannover WuM 91, 358). Diese Klausel für ausreichend hält dagegen das OLG Hamm 30 RE Miet 3/97, WuM 10, 97. 

Jedenfalls für den sozialen Wohnungsbau ist anerkannt, dass die sonstigen Kosten ausdrücklich vereinbart sein müssen (OLG Oldenburg GE 97, 1007).

Das Landgericht Berlin (GE 99, 841) hat entschieden, dass andere als die in Anlage 3 zu § 27 II. BV genannten Kosten nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen: "Diese gelte insbesondere für Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, denn diese Kosten dienen der Erhaltung des Eigentums des Vermieters und kommen von daher ausschließlich den Eigentümern zugute. Bloße Wartungs- und Pflegearbeiten stellen schadensvorbeugende Maßnahmen dar, die der Instandhaltung der gewarteten Anlage zugute kommen". In dem entschiedenen Fall ging es um die Kosten der Wartung einer Rauchabzugsanlage.

b) Sonstige Betriebskosten sind:

c) Sonstige Betriebskosten sind nicht:

unstreitig gehören nicht zu den sonstigen Betreibskosten:

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