Heizkostenverordnung
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VI. Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der
Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über
Heizkostenabrechnung - HeizkostenV)
v. 20.01.1989
BGBl 1989 I S. 115
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten
1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler
Warmwasserversorgungsanlagen,
2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser,
auch aus Anlagen nach Nummer 1 (Wärmelieferung,
Warmwasserlieferung).
(2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich
1. der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und für eigene
Rechnung Berechtigte,
2. derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.1 in
der Weise übertragen worden ist, daß er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu
fordern berechtigt ist,
3. beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
im Verhältnis zum Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer oder
mehrerer Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis
zum Mieter.
(3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung der Kosten der
Wärmelieferung und Warmwasserlieferung auf die Nutzer der mit Wärme
oder Warmwasser versorgten Räume, soweit der Lieferer unmittelbar mit
den Nutzern abrechnet und dabei nicht den für den einzelnen Nutzer
gemessenen Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer am
Gesamtverbrauch zugrunde legt; in diesen Fällen gelten die Rechte und
Pflichten des Gebäudeeigentümers aus dieser Verordnung für den
Lieferer.
§ 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen
eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser
Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.
§ 3 Anwendung auf das Wohnungseigentum
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum
anzuwenden unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder
Beschluß der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über
die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser
getroffen worden sind. Auf die Anbringung und Auswahl der Ausstattung
nach den §§ 4 und 5 sowie auf die Verteilung der Kosten und die
sonstigen Entscheidungen des Gebäudeeigentümers nach den §§ 6
bis 9b und 11 sind die Regelungen entsprechend anzuwenden, die für
die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im
Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch Vereinbarung der
Wohnungseigentümer getroffen worden sind. Die Kosten für die
Anbringung der Ausstattung sind entsprechend den dort vorgesehenen
Regelungen über die Tragung der Verwaltungskosten zu verteilen.
§ 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung
(1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer
an Wärme und Warmwasser zu erfassen.
(2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung
zu versehen die Nutzer haben dies zu dulden. Will der
Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten
oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so
hat er dies den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden
Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der
Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht.
Die Wahl der Ausstattung bleibt im Rahmen des § 5 dem
Gebäudeeigentümer überlassen.
(3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der Pflicht zur
Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies gilt nicht für
Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem Wärme- oder
Warmwasserverbrauch, wie Schwimmbäder oder Saunen.
(4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung
dieser Verpflichtungen zu verlangen.
§ 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung
(1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler
oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen
Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler oder andere geeignete
Ausstattungen zu verwenden. Soweit nicht eichrechtliche
Bestimmungen zur Anwendung kommen dürfen nur solche
Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsichtlich
derer sachverständige Stellen bestätigt haben daß sie den
anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder daß ihre Eignung
auf andere Weise nachgewiesen wurde. Als sachverständige Stellen
gelten nur solche Stellen deren Eignung die nach Landesrecht
zuständige Behörde im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt bestätigt hat. Die Ausstattungen müssen für das
jeweilige Heizsystem geeignet sein und so angebracht werden, daß
ihre technisch einwandfreie Funktion gewährleistet ist.
(2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne des § 1 Abs.1
versorgten Nutzer nicht mit gleichen Ausstattungen erfaßt, so sind
zunächst durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die Anteile der
Gruppen von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen
Ausstattungen erfaßt wird. Der Gebäudeeigentümer kann auch bei
unterschiedlichen Nutzungs- oder Gebäudearten oder aus anderen
sachgerechten Gründen eine Vorerfassung nach Nutzergruppen
durchführen.
§ 6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung
(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme
und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach
Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.
(2) In den Fällen des § 5 Abs.2 sind die Kosten zunächst mindestens zu
50 vom Hundert nach dem Verhältnis der erfaßten Anteile am
Gesamtverbrauch auf die Nutzergruppen aufzuteilen. Werden die
Kosten nicht vollständig nach dem Verhältnis der erfaßten Anteile am
Gesamtverbrauch aufgeteilt, sind
1. die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohn- oder
Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum auf die einzelnen
Nutzergruppen zu verteilen, es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche
oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt
werden,
2. die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der Wohn-
oder Nutzfläche auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen.
Die Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach Absatz 1 auf die
einzelnen Nutzer zu verteilen.
(3) In den Fällen des § 4 Abs.3 Satz 2 sind die Kosten nach dem
Verhältnis der erfaßten Anteile am Gesamtverbrauch auf die
Gemeinschaftsräume und die übrigen Räume aufzuteilen. Die
Verteilung der auf die Gemeinschaftsräume entfallenden anteiligen
Kosten richtet sich nach rechtsgeschäftlichen Bestimmungen.
(4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie nach
den §§ 7 bis 9 bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann
diese einmalig für künftige Abrechnungszeiträume durch Erklärung
gegenüber den Nutzern ändern
1. bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen, nach deren
erstmaliger Bestimmung,
2. bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen,
3. nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig
Einsparungen von Heizenergie bewirken.
Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe sind nur
mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig.
§ 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind
mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem
erfaßten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Die übrigen Kosten
sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum
zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der
umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt werden.
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage
einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten
Brennstoffe und ihre Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die
Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der
regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung
der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder
anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur
Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer
Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der
Berechnung und Aufteilung.
(3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1
entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die
Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen
Hausanlagen entsprechend Absatz 2.
§ 8 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert,
höchstens 70 vom Hundert nach dem erfaßten Warmwasserverbrauch,
die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der
Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden,
und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 7 Abs.2. Zu den
Kosten der Wasserversorgung gehören die Kosten des
Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und die Zählermiete, die
Kosten der Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs
einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer
Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
(3) Für die Verteilung der Kosten der Warmwasserlieferung gilt Absatz 1
entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören das Entgelt für
die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der
zugehörigen Hausanlagen entsprechend § 7 Abs.2.
§ 9 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und
Warmwasser bei verbundenen Anlagen
(1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich
entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den
einheitlich entstandenen Kosten sind nach den Anteilen am
Energieverbrauch (Brennstoff- oder Wärmeverbrauch) zu bestimmen.
Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind, sind dem Anteil an den
einheitlich entstandenen Kosten hinzuzurechnen. Der Anteil der
zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme ergibt sieh aus dem
gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage. Der Anteil der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage am Brennstoffverbrauch ist nach
Absatz 2, der Anteil am Wärmeverbrauch nach Absatz 3 zu ermitteln.
(2) Der Brennstoffverbrauch der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage (B) ist in Litern, Kubikmetern oder
Kilogramm nach der Formel
B = 2,5 x V x (tw ./. 10) : Hu
zu errechnen. Dabei sind zugrunde zu legen
1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in
Kubikmetern;
2. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des
Warmwassers (tw) in Grad Celsius;
3. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hu in Kilowattstunden
(kWh) je Liter (l), Kubikmeter (m3) oder Kilogramm (kg). Als Hu-Werte
können verwendet werden für
Heizöl 10 kWh/l
Stadtgas 4,5 kWh/m3
Erdgas L 9 kWh/m3
Erdgas H 10,5 kWh/m3
Brechkoks 8 kWh/kg
Enthalten die Abrechnungsunterlagen des
Energieversorgungsunternehmens Hu-Werte, so sind diese zu
verwenden.
Der Brennstoffverbrauch der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage kann auch nach den anerkannten
Regeln der Technik errechnet werden. Kann das Volumen des
verbrauchten Warmwassers nicht gemessen werden, ist als
Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage ein
Anteil von 18 vom Hundert der insgesamt verbrauchten Brennstoffe
zugrunde zu legen.
(3) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende
Wärmemenge (Q) ist mit einem Wärmezähler zu messen. Sie kann
auch in Kilowattstunden nach der Formel
Q = 2,0 x V x (tw ./. 10)
errechnet werden. Dabei sind zugrunde zu legen
1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in
Kubikmetern;
2. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des
Warmwassers (tw) in Grad Celsius.
Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende
Wärmemenge kann auch nach den anerkannten Regeln der Technik
errechnet werden. Kann sie weder nach Satz 1 gemessen noch nach
den Sätzen 2 bis 4 errechnet werden, ist dafür ein Anteil von 18 vom
Hundert der insgesamt verbrauchten Wärmemenge zugrunde zu legen.
(4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme ist nach § 7
Abs.1, der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach
§ 8 Abs.1 zu verteilen, soweit diese Verordnung nichts anderes
bestimmt oder zuläßt.
§ 9a Kostenverteilung in Sonderfällen
(1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von
Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus
anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfaßt werden, ist
er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der
betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen
oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen
Abrechnungszeitraum zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch
ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfaßten Verbrauchs zugrunde
zu legen.
(2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach Absatz 1
betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum 25 vom
Hundert der für die Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn-
oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten umbauten
Raumes, sind die Kosten ausschließlich nach den nach § 7 Abs.1 Satz
2 und § 8 Abs.1 für die Verteilung der übrigen Kosten zugrunde zu
legenden Maßstäben zu verteilen.
§ 9b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel
(1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der
Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur
Verbrauchserfassung der vom Wechsel betroffenen Räume
(Zwischenablesung) vorzunehmen.
(2) Die nach dem erfaßten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf
der Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des
Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln
der Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die
übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und
Nachnutzer aufzuteilen.
(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder läßt sie wegen des
Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine
hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die
gesamten Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen Kosten
geltenden Maßstäben aufzuteilen.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsgeschäftliche
Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 10 Überschreitung der Höchstsätze
Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Abs.1
und § 8 Abs.1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen,
bleiben unberührt.
§ 11 Ausnahmen
(1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen,
sind sie nicht anzuwenden
1. auf Räume,
a) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung,
die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten
des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen
Kosten möglich ist oder
b) die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind und in denen
der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann;
2. a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime,
b) auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzung
Personengruppen vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer besonderen
persönlichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen Mietverträge
abgeschlossen werden;
3. auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden
a) mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus
Wärmepumpen- oder Solaranlagen oder
b) mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus
Anlagen zur Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch
des Gebäudes nicht erfaßt wird,
wenn die nach Landesrecht zuständige Stelle im Interesse der
Energieeinsparung und der Nutzer eine Ausnahme zugelassen hat;
4. auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen, soweit
diese Kosten in den Fällen des § 1 Abs.3 nicht in den Kosten der
Wärmelieferung enthalten sind, sondern vom Gebäudeeigentümer
gesondert abgerechnet werden;
5. in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landesrecht zuständige
Stelle wegen besonderer Umstände von den Anforderungen dieser
Verordnung befreit hat, um einen unangemessenen Aufwand oder
sonstige unbillige Härten zu vermeiden.
(2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versorgung mit
Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelungen
(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser
entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht
verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht,
bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf
ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht
beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen
Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.
(2) Die Anforderungen des § 5 Abs.1 Satz 2 gelten als erfüllt
1. für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des anteiligen
Warmwasserverbrauchs vorhandenen Warmwasserkostenverteiler
und
2. für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonstigen Ausstattungen
zur Verbrauchserfassung.
(3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der
Neubaumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß an
die Stelle des Datums "1. Juli 1981" das Datum "1. August 1984" tritt.
(4) § 1 Abs.3, § 4 Abs.3 Satz 2 und § 6 Abs.3 gelten für
Abrechnungszeiträume, die nach dem 30. September 1989 beginnen;
rechtsgeschäftliche Bestimmungen über eine frühere Anwendung
dieser Vorschriften bleiben unberührt.
(5) Wird in den Fällen des § 1 Abs.3 der Wärmeverbrauch der
einzelnen Nutzer am 30. September 1989 mit Einrichtungen zur
Messung der Wassermenge ermittelt, gilt die Anforderung des § 5
Abs.1 Satz 1 als erfüllt.
§ 13 Berlin-Klausel (gegenstandslos)
§ 14 Inkrafttreten
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