Ohne ordnungsgemäße Abrechnung keine Nachzahlung

 

Hat der Vermieter eine ordnungsgemäße Abrechnung nicht erstellt, ist der Mieter nicht zur Nachzahlung verpflichtet (BGH WuM 82, 207, WuM 84, 127).

Hinweis:
Sind nur Teilbeträge, nicht aber die ganze Abrechnung streitig, hat der Mieter nicht das Recht, die gesamte Nachzahlung einzubehalten.

Kommt es daraufhin zum Rechtsstreit, kann der Vermieter die Abrechnung noch während des Prozesses korrigieren (BGH aaO). Stellt sich nunmehr heraus, dass die Nachforderung berechtigt war und zahlt der Mieter daraufhin, nachdem er (erneut) geprüft hat, so muss der Vermieter die Kosten des Rechtsstreits tragen (LG Freiburg WuM 83, 265).

Soweit bei bestimmten Betriebskosten gegenüber dem Vorjahr erhebliche Kostensteigerungen auftreten, ist eine besondere Erläuterung erforderlich (LG Kiel WuM 96, 628). Dasselbe gilt für Kosten, die erheblich über den ortsüblichen Kosten liegen (AG Köln WuM 96, 629).

Wichtig:
Egal, ob der Mieter ein Guthaben ausgezahlt bekommt oder auf eine Nachzahlungsforderung hin ohne Vorbehalt zahlt: Die Rechtsprechung nimmt in dem Fall, dass der Mieter nichts gegen die Abrechnung unternimmt, grundsätzlich ein sog. Anerkenntnis oder auch einen Erlassvertrag an, so dass etwaige (weitere) Rechte verloren gehen. Das bedeutet konkret, dass Einwendungen gegen Abrechnungen von zurückliegenden Zeiträumen dann nicht mehr geltend gemacht werden können.

Eine Ausnahme hiervon wird  in zwei Fällen gemacht:

1. Wenn extreme Fehler (z.B. Abrechnung von Reparatur-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten) vorlagen, die zum Wegfall der Geschäftsgrundlage geführt haben (OLG Hamburg WuM 91, 598; OLG Hamburg WuM 91, 598) und

2. Bei Einwendungen, die im Zeitpunkt der Abrechnung nicht bekannt waren und nicht bekannt sein konnten (LG Marburg ZMR 1980, 153; LG Aachen WuM 87, 50).

nach oben    |    zurück zu Allgemeine Grundsätze    


© 2000 bei jur.team; alle Rechte vorbehalten.