Recht auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen

 

Egal, ob der Mieter die Abrechnung auf den ersten Blick bezweifelt oder nicht, er sollte Einsicht in die Abrechnungsunterlagen nehmen. Dies ist sein gutes Recht. Oft stellt sich erst bei genaueren Hinsehen heraus, dass ein Abrechnungsposten nicht oder nicht in der angegebenen Höhe abgerechnet werden darf.

Der Mieter darf in alle der Abrechnung zugrundeliegenden Quittungen, Rechnungen, Steuerbescheide und Verträge im Original einsehen. 

Der Vermieter kann dies nicht unter Hinweis auf den Datenschutz verweigern.

Die Einsichtnahme empfiehlt sich um so mehr, da dadurch überhaupt erst klar wird, welche Kosten umgelegt werden (Beispiel: Im Rahmen der Versicherungen für das Gebäude, sind oft Rechtsschutz- und Mietausfallversicherungen mit inbegriffen; die Kosten hierfür braucht der Mieter aber nicht zu zahlen).

Ist der Mieter sich nicht sicher, ob er die Materie allein überblickt, so kann er auch durch einen ordnungsgemäß Bevollmächtigten Einsicht nehmen lassen (LG Berlin WuM 83, 208).

Auf Wunsch muss der Vermieter Fotokopien anfertigen und diese dem Mieter zuschicken. Dies ist für Sozialwohnungen im Gesetz geregelt (§ 29 Absatz 2 Neubaumietenverordnung). 

Ein Anspruch auf die Anfertigung und Übersendung von Fotokopien bei preisfreiem Wohnraum, besteht seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 78/05) im März 2006 nicht mehr. Ergibt sich ein solcher Anspruch nicht direkt aus dem Mietvertrag (was in bis zu dieser Entscheidung abgeschlossenen Mietverträgen wohl ausgeschlossen ist und in neu abzuschließenden Mietverträgen ausdrücklich vereinbart werden müsste),  muss der Mieter Einsicht direkt beim Vermieter nehmen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es dem Mieter unzumutbar ist, die Unterlagen beim Vermieter einzusehen. Dies wird nur in Ausnahmefällen anzunehmen sein, wenn z.B. der Vermieter in Hamburg wohnt, der Mieter dagegen in München.

Der Anspruch auf Zusendung von Kopien besteht allerdings dann nicht mehr, wenn der Mieter bereits Einsicht in die Unterlagen genommen hat.

Wichtig: Verweigert der Vermieter die Einsichtnahme in die Unterlagen bzw. die Zusendung von Kopien, kann der Mieter eine geforderte Nachzahlung verweigern, denn die Abrechnung ist dann nicht fällig (LG Essen DWW 96, 371).

nach oben    |    zurück zu Allgemeine Grundsätze   


© 2000 bei jur.team; alle Rechte vorbehalten.