Überprüfungsfrist, Form der Abrechnung, Ort der Einsicht

 

I. Überprüfungsfrist

Der Mieter muss Einwendungen gegen die Abrechnung des Vermieters spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung erheben. Hält der Mieter diese Frist nicht ein, ist er mit seinen Einwendungen ausgeschlossen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Hinweis: Sollte sich die Überprüfung als schwierig erweisen und deshalb länger dauern, empfiehlt es sich im Falle einer Nachzahlung, diese unter Vorbehalt zu zahlen. Die unter Vorbehalt gezahlte Nachzahlung kann, falls sie sich als ungerechtfertigt erweist, wieder zurückverlangt werden.

II. Form der Abrechnung

Voraussetzung ist des weiteren, dass der Mieter eine eigene Abrechnung erhält; ein Aushängen im Hausflur reicht nicht aus (AG Wuppertal WuM 78, 66).

III. Ort der Einsicht

Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, müssen - wenn der Mieter dies verlangt - die Unterlagen am Ort der Mietwohnung ausgelegt werden (LG Hannover WuM 85, 346).

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