Abrechnungsfrist für Nebenkostenabrechnung

 

I. Bei Sozialwohnungen (= mit öffentlichen Mitteln geförderter Wohnraum) hat der Gesetzgeber für die Nebenkostenabrechnung eine sog. Ausschlussfrist (= Abrechnungsfrist) geregelt. Diese beträgt 12 Monate ab Beendigung des Abrechnungszeitraumes. Abrechnungszeitraum ist regelmäßig das Kalenderjahr.

Ausschlussfrist bedeutet, dass der Vermieter, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt die Nebenkosten nicht abgerechnet hat, eine Nachforderung nicht mehr geltend machen kann. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass der Vermieter das Nichtgeltendmachen der Nachforderung zu vertreten hat.

II.  Diese Abrechnungsfrist gilt seit Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 01. September 2001 auch für Nebenkostenabrechnungen im freifinanzierten Wohnraum. 

Für Abrechnungszeiträume, die vor dem 01.09.2001 beendet waren, gilt die alte Rechtslage, die besagt hat, dass der Vermieter auch in diesen Fällen grundsätzlich innerhalb von 6 - 12 Monaten seit Beendigung der Abrechnungsperiode über die Betriebskosten abrechnen musste. Danach war dem Vermieter die Abrechnung der Nebenkosten nur noch möglich, wenn er Vermieter die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten hatte.

Wichtig:

1. Rechnet der Vermieter nicht rechtzeitig ab, so kann der Mieter auf Abrechnung klagen, oder er kann bis zur endgültigen Abrechnung die Vorauszahlungen zurückbehalten.

2. Vermieter müssen beweisen, dass sie die Rechnung innerhalb der vorgeschriebenen Jahresfrist verschickt haben - andernfalls kann der Mieter die Nachzahlung verweigern. So hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Urteil vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 107/08).

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