Ordnungsgemäße Abrechnung

 

I. Die Rechtsprechung definiert: 

Die Abrechnung soll Transparenz schaffen und nicht Verwirrung (LG Berlin WuM 96, 154) und:

"Die Abrechnung muss eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten" (BGH WuM 82, 207).

1. Geordnete Zusammenstellung heißt, dass die Abrechnung übersichtlich gegliedert und auch für einen Durchschnittsmieter verständlich sein muss. Erforderlich ist die Nennung der Kostenarten, der Gesamtbeträge hierfür, der Kosten des einzelnen Haushalts und die Angabe des Verteilerschlüssels.

2. Dabei gilt:  

a) bei verbrauchsabhängigen Kosten, können auch Menge, Wert und Rechnungsdatum gefordert werden (BVerfG WuM 94,140),

b) bei großen Wohnanlagen kann sich der Vermieter nicht darauf berufen, die Abrechnung sei zu kompliziert (BVerfG WuM 94, 140).

II. Abrechnungszeitraum

Der Vermieter ist verpflichtet, in der Abrechnung den Abrechnungszeitraum genau anzugeben. Dabei ist zu beachten, dass die Abrechnung jeweils für  den Zeitraum eines Jahres (= 12 Monate) anzufertigen ist. Willkürlich gewählte Zeiträume sind unzulässig (AG Friedberg WuM 83, 239). 

Ausnahme: 
Im Vertrag ist vereinbart, dass das Datum der Rechnung oder Zahlung maßgebend sein soll (OLG Schleswig RE WuM 91,333).
Achtung:
Zieht der Mieter erst während der bereits laufenden Abrechnungsperiode ein oder aus, so können die Nebenkosten nur anteilig auf ihn umgelegt werden.

Nur Kosten, die in diesem Zeitraum angefallen sind, dürfen abgerechnet werden, was für den Vermieter unter Umständen eine anteilig Verrechnung bedeutet. 

Verbrauchsabhängige Kosten (z.B. Be- und Entwässerung) sind in tatsächlicher Höhe abzurechnen. Vorläufige Abrechnungen muss der Mieter nicht akzeptieren (AG Prenzlau WuM 97, 231).

III. Gesamtkosten

Nachdem der Abrechnungszeitraum bezeichnet ist, sind die angefallenen Gesamtkosten aufzuzählen und nach den Einzelkosten aufzugliedern (z.B. Grundsteuer, Aufzug). Der Mieter muss erkennen können, dass nur über die Kosten abgerechnet wird, die im Mietvertrag vereinbart sind oder die nach dem Gesetz umlegbar sind.

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