Zulässigkeit der Nutzung als Gewerberaum

 

1. Wird Wohnraum zweckentfremdet?

Soweit in den Bundesländern Zweckentfremdungsverbote erlassen wurden, sind diese unbedingt zu beachten. Zweckentfremdungsverbote untersagen es grundsätzlich, Wohnraum zu Gewerbezwecken zu nutzen.

Insoweit kommt es auf die tatsächliche Nutzung an. Wird Gewerberaum mit Zustimmung des Vermieters als Wohnraum genutzt, so kann er später nicht ohne weiteres wieder als Gewerberaum vermietet werden.

Liegt ein Mischmietverhältnis vor, bei dem Räume sowohl als Büro aber auch als Wohnung genutzt werden, liegt selbst dann keine Zweckentfremdung vor, wenn die gewerbliche Nutzung den größten Teil der einzelnen Räume in Anspruch nimmt.

Ein Verstoß gegen ein Zweckentfremdungsverbot kann mit hohen Geldbußen, die sowohl gegen den Vermieter als auch gegen den Mieter gerichtet sein können, geahndet werden. Aus diesem Grunde sollte der an einem Gewerberaum Interessierte sich im Zweifel bei der zuständigen Behörde erkundigen, ob und in welchem Umfang ein Zweckentfremdungsverbot besteht.

Tipp:
Der Mieter sollte sich im Mietvertrag zusichern lassen, dass die Nutzung als Gewerberaum nicht gegen das Zweckentfremdungsverbot verstößt.

2. Liegt eine nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung vor?

Soll Wohnraum in Gewerberaum umgewandelt werden bzw. sollen bereits gewerblich genutzte Räume nunmehr anders genutzt werden, so ist des weiteren zu beachten, dass uU eine Nutzungsänderung iSd baurechtlichen Vorschriften vorliegt. 

Tipp:
Der Mieter sollte sich im Mietvertrag zusichern lassen, dass die Nutzung für den benötigten Mietzweck zulässig ist..

3. Zulässigkeit der Nutzung in Teileigentumsanlagen

Bei Anmietung von Räumen in Wohnungs- / Teileigentumsanlagen muss darauf geachtet werden, ob eine gewerbliche Nutzung nach der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung zulässig ist.

Tipp:
Der Mieter sollte sich im Mietvertrag zusichern lassen, dass die Nutzung als Gewerberaum nicht gegen die Teilungserklärung oder die Gemeinschaftsordnung verstößt.