Zeitmietverträge,
die vor dem 01.09.2001 geschlossen wurden
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Für Zeitmietverträge, die vor dem 01.09.2001 geschlossen worden sind, gelten die bis zum 31.08.2001 geltenden Bestimmungen weiter:
Zum einen sind das § 564c BGB alt in Verbindung mit dem Kündigungsschutz des § 564b BGB alt; zum anderen gilt § 556a-c BGB alt (Sozialklausel).
Ausführungen dazu finden Sie unter dem Thema "Kündigung".
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