Zeitmietvertrag
- Rechtsfolgen der zulässigen Befristung
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1. Liegt ein (zulässiger) Zeitmietvertrag vor, ist weder der Mieter, noch der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag ordentlich zu kündigen. Beide Parteien können nur fristlos oder außerordentlich fristgemäß kündigen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Siehe dazu unter dem Thema "Kündigung".
2. Der Mieter kann frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
3. Wenn der Grund der Befristung erst später eintritt, kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.
4. Entfällt der Grund für die Befristung ganz, kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen. Anzumerken ist, dass der ursprünglich angegebene Grund, später nicht gegen einen anderen ausgetauscht werden kann. Verändern sich lediglich die Umstände (statt des Sohnes benötigt der Vermieter die Wohnung nun für die Tochter), bleibt der Befristungsgrund als solcher bestehen.
5. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage, kann sich der Mieter zum Beendigungstermin nicht mehr auf die Sozialklausel berufen. Anders bei der Ausübung eines Sonderkündigungsrechts durch den Vermieter: Hier kann sich der Mieter auf die Sozialklausel berufen und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses - höchstens bis zum vereinbarten Beendigungstermin - verlangen. Dies gilt wiederum nicht für die Kündigung gegenüber den Erben des Mieters.
6. Im Streitfall muss der Vermieter den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung beweisen.
7. Vereinbarungen im Mietvertrag, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen, sind unwirksam.
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