1. Voraussetzung für die zulässige Befristung
eines Mietvertrages ist:
a) Der Vermieter muss nach Ablauf der Mietzeit
- die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen
oder Angehörige seines Hausstandes (Definition wie beim Eigenbedarf) nutzen wollen, oder
- in zulässiger Weise die Räume beseitigen
oder so wesentlich verändern oder instandsetzen wollen, dass die Maßnahmen durch
eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
- Räume an einen zur
Dienstleistung Verpflichteten vermieten wollen
und
b) der Vermieter muss dem Mieter den
zutreffenden Grund bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt haben; die Verwendungsabsicht muss
konkret (d.h. der konkrete Sachverhalt!) und nicht nur schlagwortartig benannt werden.
2. Eine gesetzlich festgelegte Höchstdauer
für den Zeitmietvertrag gibt es seit dem 01.09.2001 nicht mehr.
3. Die oben genannten Einschränkungen
gelten nicht bei Mietverhältnissen über
- Wohnraum, der nur zum vorübergehenden
Gebrauch vermietet ist,
- Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst
bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit
Einrichtungsgegenständen einzurichten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter
nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie überlassen oder mit
Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten
gemeinsamen Hausstand führt,
- Wohnraum, der sozialen Einrichtungen zur
Weitervermietung an Personen mit dringenden Wohnbedarf oder
- Wohnrum in einem Studenten- oder
Jugendwohnheim.
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