Ob ein Mieter den zum Haus gehörenden Garten nutzen darf oder nicht, hängt vom genauen Wortlaut des Mietvertrages ab. Nur bei Einfamilienhäusern gilt der Garten grundsätzlich als zur Nutzung durch den Mieter mitvermietet, solange nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, OLG Köln (Az.: 19 U 132/93). Wurde eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus gemietet, muss die Nutzung des Gartens also ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart sein.
Mit der Nutzung des Gartens sind in der Regel auch das Rechte und die Pflicht zur Gartenpflege verbunden. Ohne spezielle Absprachen sind mit Gartenarbeiten allerdings nur einfache Arbeiten wie Rasenmähen oder das Umgraben von Beeten gemeint. Das Beschneiden der Bäume und Büsche sowie das Vertikutieren des Rasens fallen nicht darunter. Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass der Mieter zur sorgfältigen Pflege des mitvermieteten Gartens einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen verpflichtet ist. Das heißt einem Urteil des Landgerichts Köln zufolge jedoch nicht, dass der Vermieter ein konkretes Weisungsrecht hat, wie diese Aufgaben zu erfüllen sind (Az.: 12 S 185/94). Insbesondere hat der Vermieter nicht das Recht, dem Mieter vorzuschreiben, welche Pflanzen einzusetzen und zu entfernen sind, an welchen Stellen Unkraut zu jäten ist und in welchen Zeitabständen der Rasen gemäht werden muss. Der Mieter kann beliebig Blumen säen, er darf auch Sträucher anpflanzen, wie er möchte (OLG Köln,. Az.: 11 U 242/93).
Thema: Gartennutzung / Nutzung des Gartens durch den Mieter
nach oben | Vorhergehende Seite | Mietrecht Startseite
© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de
Weitere Infos: Arbeitsrecht Erbrecht Familienrecht Kaufrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht