Nutzung der Mietwohnung: Waschküche / Trockenraum

Ist eine Waschküche und / oder ein Trockenraum im Mietshaus vorhanden, ist der Vermieter nicht dazu berechtigt, seinem Mieter die Nutzung zu verweigern. Wird den Mietern die Nutzung solcher Gemeinschaftsräume verboten oder entzogen, kommt sogar eine Mietminderung in Höhe von 2 bis 5 Prozent in Betracht.

Nur ausnahmsweise darf der Vermieter den Mietern diese Räume durch eine Teilkündigung entziehen. Voraussetzung ist, dass der Vermieter hier neuen Wohnraum schaffen will oder dass die gekündigten Räumlichkeiten benötigt werden, um sie einer neu zu schaffenden Wohnung zuzuordnen. Dann aber bleibt es bei dem Recht der bisherigen Nutzer, ihre Miete entsprechend zu kürzen.

Der Vermieter darf den Mietern auch nicht ohne weiteres eine andere Waschküche / Trockenraum zuweisen.

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