Nutzung der Mietwohnung: Aufstellen einer Waschmaschine

In der Regel ist das Aufstellen einer Waschmaschine in der Mietwohnung kein Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter. Anders kann dies sein, wenn der Mietvertrag etwas Gegenteiliges geregelt ist oder der Vermieter eine Waschküche bereit stellt.

Es gilt folgendes:

1. Ist im Mietvertrag nichts zu diesem Punkt geregelt, gehört das Aufstellen und die Inbetriebnahme einer Waschmaschine zur ordnungsgemäßen Nutzung der Wohnung.

2. Selbst, wenn im Mietvertrag eine Klausel steht, die das Aufstellen einer Waschmaschine verbietet, ist der Mieter dazu berechtigt, da dies zum zulässigen Mietgebrauch gehört. So jedenfalls hat das AG Köln (Az. 207 C 221 /00) entschieden: Zur Nutzung der Räume gehöre auch die Möglichkeit zum Waschen von Kleidung.

3. Das oben zu 2. Gesagte gilt auch in dem Fall, dass dem Mieter eine Waschküche zur Verfügung steht.

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