Buggy / Kinderwagen im
Treppenhaus abstellen - Nutzung der Mietwohnung
Hat die Familie Zuwachs bekommen, stellt sich die
Frage, ob der Mieter einen Kinderwagen / Buggy im Treppenhaus abstellen darf.
Im Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches
findet sich dazu keine Regelung. Die überwiegende Mehrzahl der Amtsgericht
geht aber davon aus, dass der Mieter den Kinderwagen grundsätzlich im Treppenhaus
abstellen kann. Dies soll sogar trotz anderslautender Hausordnung gelten. Entsprechende
Regelungen in der Hausordnung oder formularmäßige Vereinbarungen
in Mietverträgen werden von den Gerichten überwiegend für ungültig
angesehen.
Bietet der Vermieter allerdings spezielle Stellplätze
für Kinderwagen an, so muss der Mieter diese auch nutzen. Voraussetzung
ist, dass es für den Mieter vom Aufwand her zumutbar ist, den Stellplatz
zu nutzen.
Im Einzelfall darf der Vermieter diese Nutzung
auch dann untersAmtsgerichten, wenn auf Grund von Platzmangel im Treppenhaus andere Mieter
behindert oder Fluchtwege versperrt werden (Sicherheitsgründe).
Das Amtsgericht Hannover Az: 536 C 11299/86
hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Mieter zur Sicherung des Kinderwagens
gegen Diebstahl einen Metallring im Mauerwerk des Hausflures anbringen darf.
In diesem Fall handelte es sich um einen Metallring von 5 cm Durchmesser an
nicht ganz offensichtlicher Stelle.
Rechtsprechung zum Abstellen von Kinderwagen im
Treppenhaus:
- Amtsgericht Schöneberg
Az: 109 C 121/99 - Bejahend - Mieter einer Wohnung
im ersten Obergeschoß, wenn eine Gefahr oder Beeinträchtigung für
andere Mieter nicht gegeben ist.
- Amtsgericht Winsen Az:
16 C 602/99 - Bejahend - Mieter einer Wohnung
im Obergeschoß darf Kinderwagen im Flur abstellen .
- Amtsgericht Köln
Az: 207 C 43/95 - Bedingt bejahend - Ein Kinderwagen
darf vor der BriefkastenanlAmtsgerichte im Hausflur abgestellt werden; die
Briefkästen müssen aber erreichbar bleiben. Die Richter klären
nicht, ob eine anderslautende Hausordnung rechtswirksam wäre.
- Amtsgericht Reichenbach
Az: C 88/93 - Bejahend - Die Unbequemlichkeit
eines im Treppenhaus häufig abgestellten Kinderwagens ist hinzunehmen.
- LG Bielefeld Az: 2 S
274/92 - Bedingt bejahend - Die Regelung in einer
Hausordnung, die das Abstellen eines Kinderwagens im Treppenhaus
nur vorübergehend für zulässig erklärt, ist zulässig.
Voraussetzung ist aber, dass der Mieter eine zumutbare, anderweitige Abstellmöglichkeit
hat.
- Amtsgericht Landau (Pfalz)
Az: 3 C 368/87 - Bejahend - Ohne zumutbare anderweitige
Abstellmöglichkeit, darf der Vermieter das Abstellen von Kinderwagen
im Hausflur nicht untersAmtsgerichten; es sei denn, der Durchgang wird behindert.
- Amtsgericht Hannover
Az: 536 C 11299/86 - Bejahend - Der Mieter wohnte
im zweiten Stockwerk des Hauses. Ihm ist deshalb der ständige Transport
des Kinderwagens in die Wohnung ebensowenig zuzumuten wie der Transport
in den Keller, der nur über eine steile Treppe zu erreichen ist, so ist
er berechtigt.
- Amtsgericht Wedding
Az: 6 C 255/86 - Bejahend - Wird der Mietgebrauch
anderer Mieter nicht übermäßig beeinträchtigt, darf der
Mieter den Kinderwagen im Flur abstellen.
- Amtsgericht Charlottenburg
Az: 16 C 762/83 A - Bejahend, wenn Behinderungen
des Durchgangs ausgeschlossen sind
- Amtsgericht HAmtsgerichten
(Westfalen) Az: 9 C 217/83 Bejahend, auch wenn
die Hausordnung es nicht zulässt, einen Kinderwagen im Hausflur
abzustellen.
- Amtsgericht Charlottenburg
Az: 13 C 477/80 - Bejahend, wenn das Abstellen
des Kinderwagens keine Gefährdung und Behinderung anderer Mieter
mit sich bringt.
- Amtsgericht Friedberg
(Hessen) Az: C 927/78 - Bejahend, da der Vermieter
hat das Abstellen eines Kinderwagens in der im Erdgeschoß befindlichen
Nische unter der Treppe zu dulden hat
- Amtsgericht Frankfurt
Az: 33 C361/97-27 - Bejahend - Die Eltern dürfen
die WAmtsgerichten im Treppenhaus oder im Eingangsbereich des Hauses abstellen
und zwar auch wenn Hausordnung oder MietervertrAmtsgericht es nicht zulassen.
Ausnahme: Ist der Hausflur eng geschnitten und stört der geparkte WAmtsgerichten
den Durchgangsverkehr, haben die Eltern keine Chance. Sie dürfen den
Kinderwagen nur vorübergehend abstellen.
- Oberlandesgericht Hamm
Az: 15 W 444/00 - Verneinend - Im engen Hausflur
dürfen Kinderwagen nur vorübergehend im Hausflur abgestellt
werden. Nachts müssten Kinderwagen in einem dafür vorgesehenen
Abstellraum untergebracht werden. Ein vorübergehendes Abstellen sei selbstverständlich
und sozialüblich.
- Amtsgericht Schöneberg
Az: 6 C 665/82 - Verneinend, da der Mieter, der
im Treppenhaus gegen den Willen des Vermieters einen Kinderwagen
abstellt, verbotene Eigenmacht begeht.
- Amtsgericht Charlottenburg
Az: 4 C 261/97 - Verneinend - Der Mieter darf
den Kinderwagen nicht auf dem Treppenpodest vor der Wohnung abstellen (trotz
des Umstandes, dass für andere Nutzer keine Behinderung ersichtlich ist)
- Amtsgericht Wedding Az:
4 C 511/89 - Verneinend - Grundsätzlich
darf der Mieter den Kinderwagen nicht im Treppenhaus abstellen.
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