Buggy / Kinderwagen im Treppenhaus abstellen - Nutzung der Mietwohnung

Hat die Familie Zuwachs bekommen, stellt sich die Frage, ob der Mieter einen Kinderwagen / Buggy im Treppenhaus abstellen darf.

Im Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches findet sich dazu keine Regelung. Die überwiegende Mehrzahl der Amtsgericht geht aber davon aus, dass der Mieter den Kinderwagen grundsätzlich im Treppenhaus abstellen kann. Dies soll sogar trotz anderslautender Hausordnung gelten. Entsprechende Regelungen in der Hausordnung oder formularmäßige Vereinbarungen in Mietverträgen werden von den Gerichten überwiegend für ungültig angesehen.

Bietet der Vermieter allerdings spezielle Stellplätze für Kinderwagen an, so muss der Mieter diese auch nutzen. Voraussetzung ist, dass es für den Mieter vom Aufwand her zumutbar ist, den Stellplatz zu nutzen.

Im Einzelfall darf der Vermieter diese Nutzung auch dann untersAmtsgerichten, wenn auf Grund von Platzmangel im Treppenhaus andere Mieter behindert oder Fluchtwege versperrt werden (Sicherheitsgründe).

Das Amtsgericht Hannover Az: 536 C 11299/86 hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Mieter zur Sicherung des Kinderwagens gegen Diebstahl einen Metallring im Mauerwerk des Hausflures anbringen darf. In diesem Fall handelte es sich um einen Metallring von 5 cm Durchmesser an nicht ganz offensichtlicher Stelle.

Rechtsprechung zum Abstellen von Kinderwagen im Treppenhaus:

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