Beim Begrünen des Balkons sollten Mieter einige Regeln beachten, wenn sie Streit vermeiden wollen. Grundsätzlich dürfen zum Zwecke der Balkonbegrünung Blumenkästen zwar auch auf der Außenseite des Geländers angebracht werden, doch darf von ihnen keine Gefahr für Passanten oder Nachbarn ausgehen. Das Gleiche gilt auch für das Gießen der Pflanzen.
Wird z.B. ein Blumenkasten vom Balkon geweht ist der Mieter schadensersatzpflichtig, wenn Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden.
Fühlt sich der unterhalb des Balkons wohnende Nachbar von herabfallenden Blättern gestört, kann er gegebenenfalls das Entfernen der Kästen vor Gericht durchsetzen, wenn diese außerhalb der Balkonbrüstung angebracht sind.
Grundsätzlich hat ein Mieter aber das Recht, die Begrünung des Balkons nach seinen Vorstellungen zu gestalten.
Ein unauffälliger Sichtschutz darf ebenso befestigt werden wie Rankgitter oder Kletterpflanzen. Diese dürfen aber nicht das Mauerwerk schädigen. Beim Begrünen des Balkons sollte unbedingt dessen Tragfähigkeit beachtet werden. Holzmöbel, schwere Übertöpfe und Kübelpflanzen können dazu führen, die maximale Tragfähigkeit von 250 Kilogramm pro Quadratmeter Balkonfläche zu überschreiten. Im Zweifelsfall sollte ein Gutachter zu Rate gezogen werden.
nach oben | Vorhergehende Seite | Mietrecht Startseite
© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de
Weitere Infos: Arbeitsrecht Erbrecht Familienrecht Kaufrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht