Vertragsparteien

Wer eigentlich die Vertragsparteien des Mietvertrages geworden sind, ist nicht immer klar. Die Frage ist aber entscheidend dafür, gegen wen die jeweilige Partei Ihre Rechte geltend machen kann und wem die eingegangenen Verpflichtungen geschuldet sind.

1. Eindeutige Bezeichnung verwenden

a) Auf Seiten des Mieters sollte neben dem Namen gegebenenfalls auch das Geburtsdatum angegeben werden.

b) Hinsichtlich der Bezeichnung des Vermieters sollte besonders darauf geachtet werden, dass Vertragspartei und etwaige Vertreter (z.B. Hausverwalter) eindeutig bezeichnet sind.

Beispiel:
Steht im Mietvertrag nur die Hausverwaltung als Vertragspartei (obwohl sie nur Vertreter des eigentlichen Vermieters ist), so richten sich im Zweifel alle Ansprüche des Mieters gegen sie, wenn die Kenntnis des Mieters von der Vertretereigenschaft zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr nachgewiesen werden kann.

c) Soll eine ganz oder teilweise rechtsfähige Gesellschaft (z.B. GmbH) Vertragspartei werden, muss dies im Vertrag genau bezeichnet sein. Um eine persönliche Haftung des Unterzeichnenden zu vermeiden, sind die entsprechenden Bestimmungen einzuhalten (z.B. § 17 Absatz 1 iVm § 19 HGB, § 51 HGB, § 35 Absatz 3 GmbH).

d) Meinen beide Partien die gleiche Person, ist diese aber falsch bezeichnet, so ist dies unschädlich.

2. Vertragsparteien bei Personenmehrheiten

a) Sollen mehrere Personen auf einer Seite Vertragspartei werden, so müssen sie auch alle im Mietvertrag bezeichnet sein. Wenn z.B. ein Ehepaar den Mietvertrag abschließen will, jedoch nur ein Ehegatte unterschreibt, wird auch nur der Unterschreibende Vertragspartei, wenn er für den anderen Ehegatten keine Vertretungsmacht hat und der Vertrag von diesem auch nicht genehmigt wird.

b) Bei Personenmehrheiten (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sind alle Personen im Vertrag zu bezeichnen. Andernfalls wird im Zweifel nur der Unterzeichnende Vertragspartner.

Steht im Vertrag eine Sammelbezeichnung (z.B. "GbR Schmitt" oder "Meyer Erben"), die nicht erkennen lässt, welche Personen dahinter stehen, hat der andere Vertragsteil einen Anspruch auf Mitteilung der Mitglieder der Personenmehrheit.

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