Hemmung und Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Vermieters bzw. Mieters

1. Hemmung der Verjährung

Die Hemmung bewirkt einen Stillstand hinsichtlich des Fristablaufs. Ist der Grund für die Hemmung der Verjährung entfallen, läuft die Frist weiter. Sie beginnt also nicht von Neuem zu laufen.

Eine Hemmung tritt ein, durch

2. Neubeginn der Verjährung

Bei einem Neubeginn der Verjährung wird die bereits verstrichene Frist - anders als bei der Hemmung - nicht berücksichtigt. Die Verjährungsfrist beginnt von Neuem zu laufen.

Gründe für einen Neubeginn sind:

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