Pflichten Dritter bei Rückgabe der Mietsache

 

Hat der Mieter dritten Personen den Gebrauch an der Sache überlassen, so steht dem Vermieter auch diesen gegenüber ein Rückgabeanspruch zu, § 546 Absatz 2 BGB. Dies richtet sich vor allem gegen den Untermieter. Soweit es um die Räumung des Mietobjekts geht, schuldet der Untermieter jedoch nur die Entfernung der von ihm selbst eingebrachten Sachen. 

Achtung:
Erfolgt die Räumung gegen den Mieter im Wege der Zwangsvollstreckung, so erstreckt sich das nur gegen den Mieter gerichtete Räumungsurteil nicht auf volljährige Kinder (die überein eigenes Einkommen verfügen), den Ehegatten, den Untermieter oder bloße Mitbewohner.

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