Wohnungsvermittlungsgesetz
- Überblick
|
Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermG)
(Wohnungsvermittlungsgesetz)
Vom 04.11.1971
(BGBl I S. 1747)
§ 1 Begriff des Wohnungsvermittlers
(1) Wohnungsvermittler im Sinne dieses Gesetzes
ist, wer den Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume vermittelt oder die
Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nachweist.
(2) Zu den Wohnräumen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch solche Geschäftsräume,
die wegen ihres räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Wohnräumen
mit diesen zusammen vermietet
werden.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für die Vermittlung oder den
Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume im
Fremdenverkehr.
§ 2 Entgeltsanspruch, Vorschüsse
(1) Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung
oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume
steht dem Wohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder
infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt.
(2) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler nicht zu, wenn
1. durch den Mietvertrag ein Mietverhältnis über dieselben Wohnräume
fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird,
2. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer,
Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist, oder
3. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer,
Verwalter oder Vermieter eine juristische Person ist, an der der
Wohnungsvermittler rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist. Das gleiche
gilt, wenn eine natürliche oder juristische Person Eigentümer, Verwalter oder
Vermieter von Wohnräumen ist und ihrerseits an einer
juristischen Person, die sich als Wohnungsvermittler betätigt, rechtlich oder
wirtschaftlich beteiligt ist.
(3) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler gegenüber dem
Wohnungssuchenden nicht zu, wenn der Mietvertrag über öffentlich geförderte
Wohnungen oder über sonstige preisgebundene Wohnungen abgeschlossen wird, die
nach dem 20.06.1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden. Satz 1
gilt auch für die nach den § 88d und § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
geförderten Wohnungen, solange das Belegungsrecht besteht. Das gleiche gilt für
die Vermittlung einzelner Wohnräume der in den Sätzen 1 und 2 genannten
Wohnungen.
(4) Vorschüsse dürfen nicht gefordert, vereinbart oder angenommen werden.
(5) Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 3 Höhe des Entgelts, Auslagen
(1) Das Entgelt nach § 2 Abs. 1 ist in einem
Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete anzugeben.
(2) Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder
den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume
kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, das zwei
Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer übersteigt. Im Falle
einer Vereinbarung, durch die der Wohnungssuchende verpflichtet wird, ein vom
Vermieter
geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen, darf das vom
Wohnungssuchenden insgesamt zu zahlende Entgelt den in Satz 1 bestimmten Betrag
nicht übersteigen. Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, bleiben
bei der Berechnung der Monatsmiete unberücksichtigt.
(3) Außer dem Entgelt nach § 2 Abs. 1 dürfen für Tätigkeiten, die mit der
Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen
über Wohnräume zusammenhängen, sowie für etwaige
Nebenleistungen keine Vergütungen irgendwelcher Art, insbesondere keine
Einschreibgebühren, Schreibgebühren oder Auslagenerstattungen, vereinbart oder
angenommen werden. Dies gilt nicht, soweit die nachgewiesenen Auslagen eine
Monatsmiete übersteigen. Es kann
jedoch vereinbart werden, dass bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrages die
in Erfüllung des Auftrages nachweisbar entstandenen Auslagen zu erstatten sind.
(4) Eine Vereinbarung, durch die der Auftraggeber sich im Zusammenhang mit dem
Auftrag verpflichtet, Waren zu beziehen oder Dienst- oder Werkleistungen in
Anspruch zu nehmen, ist unwirksam. Die Wirksamkeit des Vermittlungsvertrags
bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Verpflichtung die Übernahme von
Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenständen des bisherigen Inhabers der Wohnräume
zum Gegenstand hat.
§ 4 Vertragsstrafe
Der Wohnungsvermittler und der Auftraggeber können vereinbaren, dass bei Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. Die Vertragsstrafe darf 10 v.H. des gemäß § 2 Abs. 1 vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch fünfzig Deutsche Mark nicht übersteigen.
§ 4a Unwirksame Vereinbarungen
(1) Eine Vereinbarung, die den Wohnungssuchenden
oder für ihn einen Dritten verpflichtet, ein Entgelt dafür zu leisten, dass
der bisherige Mieter die gemieteten Wohnräume räumt, ist unwirksam. Die
Erstattung von Kosten,
die dem bisherigen Mieter nachweislich für den Umzug entstehen, ist davon
ausgenommen.
(2) Ein Vertrag, durch den der Wohnungssuchende sich im
Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrages über Wohnräume
verpflichtet, von dem Vermieter oder dem bisherigen Mieter eine Einrichtung oder
ein Inventarstück zu erwerben, ist im Zweifel unter der aufschiebenden
Bedingung geschlossen, dass der Mietvertrag zustande
kommt. Die Vereinbarung über das Entgelt ist unwirksam, soweit dieses in einem
auffälligen Missverhältnis zum Wert der Einrichtung oder des Inventarstücks
steht.
§ 5 Rückforderung
(1) Soweit an den Wohnungsvermittler ein ihm nach
diesem Gesetz nicht zustehendes Entgelt, eine Vergütung anderer Art, eine
Auslagenerstattung, ein Vorschuss oder eine Vertragsstrafe, die den in § 4
genannten Satz
übersteigt, geleistet worden ist, kann die Leistung nach den allgemeinen
Vorschriften des bürgerlichen Rechts zurückgefordert werden; die Vorschrift
des § 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Der
Anspruch verjährt in vier Jahren von der Leistung an.
(2) Soweit Leistungen auf Grund von Vereinbarungen erbracht worden sind, die
nach § 3 Abs. 2 Satz 2 oder § 4a unwirksam oder nicht wirksam geworden sind,
ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 6 Angebote, Anforderungen an Anzeigen
(1) Der Wohnungsvermittler darf Wohnräume nur
anbieten, wenn er dazu einen Auftrag von dem Vermieter oder einem anderen
Berechtigten hat.
(2) Der Wohnungsvermittler darf öffentlich, insbesondere in
Zeitungsanzeigen, auf Aushängetafeln und dergleichen, nur unter Angabe seines
Namens und der Bezeichnung als Wohnungsvermittler Wohnräume anbieten oder
suchen; bietet er Wohnräume an, so hat er auch den Mietpreis der Wohnräume
anzugeben und darauf hinzuweisen, ob Nebenleistungen besonders zu vergüten
sind.
§ 7 Gewerbliche Wohnungsvermittlung
Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 6 gelten nur, soweit der Wohnungsvermittler die in § 1 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als
Wohnungsvermittler vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 das Entgelt nicht in einem Bruchteil oder Vielfachen der
Monatsmiete angibt,
2. entgegen § 3 Abs. 2 ein Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder
annimmt, das den dort genannten Betrag übersteigt,
3. entgegen § 6 Abs. 1 ohne Auftrag Wohnräume anbietet oder
4. entgegen § 6 Abs. 2 seinen Namen, die Bezeichnung als
Wohnungsvermittler oder den Mietpreis nicht angibt oder auf Nebenkosten nicht
hinweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt
die Verordnung zur Regelung der Entgelte der Wohnungsvermittler vom 19.10.1942
(Reichsgesetzblatt I S.
625) außer Kraft.
(2) (aufgehoben)
(3) § 2 gilt für das Land Berlin und für das Saarland mit der Maßgabe, dass
das Datum "20.06.1948" für das Land Berlin durch das Datum
"24.06.1948", für das Saarland durch das Datum "01.04.1948"
zu ersetzen ist.
nach oben | Vorhergehende Seite
© 2000 bei jur.team; alle Rechte vorbehalten.