Mietrecht
des Bürgerlichen Gesetzbuches - (§§ 535 - 580a
BGB)
Gesetzestext des bis zum
30.08.2001 gültigen Mietrechts |
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Mietrechtsgesetzestext (ab 01.09.2001 gültig) finden Sie, wenn Sie den
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§
535 Wesen des Mietvertrages
Durch den Mietvertrag wird der Vermieter
verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der
Mietzeit zu gewähren. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den
vereinbarten Mietzins zu entrichten.
§ 536
Pflichten des Vermieters
Der Vermieter hat die vermietete Sache dem Mieter
in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten Zustande zu überlassen
und sie während der Mietzeit in diesem Zustande zu erhalten.
§ 537
Mängel der Mietsache
1. Ist die vermietete Sache zur Zeit der Überlassung
an den Mieter mit einem Fehler behaftet, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen
Gebrauch aufhebt oder mindert, oder entsteht im Laufe der Miete ein solcher
Fehler, so ist der Mieter für die Zeit, während deren die Tauglichkeit
aufgehoben ist, von der Entrichtung des Mietzinses befreit, für die Zeit, während
deren die Tauglichkeit gemindert ist, nur zur Entrichtung eines nach den §§
472, 473 zu bemessenden Teiles des Mietzinses verpflichtet. Eine unerhebliche
Minderung der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.
2. Absatz 1 Satz 1 gilt auch, wenn eine
zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt. Bei der Vermietung eines
Grundstücks steht die Zusicherung einer bestimmten Größe der Zusicherung
einer Eigenschaft gleich.
3. Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist
eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
§ 538
Schadensersatzpflicht des Vermieters
1. Ist ein Mangel der im § 537 bezeichneten Art
bei dem Abschluss des Vertrages vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später
infolge eines Umstandes, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der
Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter
unbeschadet der im § 537 bestimmten Rechte Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verlangen.
2. Im Falle des Verzugs des Vermieters kann der
Mieter den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangen.
§ 539
Kenntnis des Mieters vom Mangel
Kennt der Mieter bei dem Abschlusse des Vertrages
den Mangel der gemieteten Sache, so stehen ihm die in den §§ 537, 538
bestimmten Rechte nicht zu. Ist dem Mieter ein Mangel der im § 537 Abs. 1
bezeichneten Art infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben oder nimmt
er eine mangelhafte Sache an, obschon er den Mangel kennt, so kann er diese
Rechte nur unter den Voraussetzungen geltend machen, unter welchen dem Käufer
einer mangelhaften Sache nach den §§ 460, 464 Gewähr zu leisten ist.
§ 540
Vertraglicher Ausschluss der Gewährleistung
Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung
des Vermieters zur Vertretung von Mängeln der vermieteten Sache erlassen oder
beschränkt wird, ist nichtig, wenn der Vermieter den Mangel arglistig
verschweigt.
§ 541
Haftung für Rechtsmangel
Wird durch das Recht eines Dritten dem Mieter der
vertragsmäßige Gebrauch der gemieteten Sache ganz oder zum Teil entzogen, so
finden die Vorschriften der §§ 537, 538, des § 539 Satz 1 und des § 540
entsprechende Anwendung.
§
541a
Maßnahmen zur Erhaltung
Der Mieter von Räumen hat Einwirkungen auf die
Mietsache zu dulden, die zur Erhaltung der Mieträume oder des Gebäudes
erforderlich sind.
§
541b
Maßnahmen zur Verbesserung
1. Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume
oder sonstiger Teile des Gebäudes, zur Einsparung von Heizenergie oder Wasser
oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden, es sei denn, dass
die Maßnahme für ihn oder seine Familie eine härte bedeuten würde, die auch
unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter
in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die
vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Verwendungen des
Mieters und die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses zu berücksichtigen. Die
Erhöhung des Mietzinses bleibt außer Betracht, wenn die gemieteten Räume oder
sonstigen Teile des Gebäudes lediglich in einen Zustand versetzt werden, wie er
allgemein üblich ist.
2. Der Vermieter hat dem Mieter zwei Monate vor
dem Beginn der Maßnahme deren Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer
sowie die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses schriftlich mitzuteilen. Der
Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der
Mitteilung folgt, für den Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. Hat der
Mieter gekündigt, ist die Maßnahme bis zum Ablauf der Mietzeit zu unterlassen.
Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die mit keiner oder nur mit
einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und zu
keiner oder nur zu einer unerheblichen Erhöhung des Mietzinses führen.
3. Aufwendungen, die der Mieter infolge der Maßnahme
machen musste, hat der Vermieter in einem den Umständen nach angemessenen
Umfang zu ersetzen; auf Verlangen hat der Vermieter Vorschuss zu leisten.
4. Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist
eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
§ 542
Fristlose Kündigung wegen Nichtgewährung des Gebrauchs
1. Wird dem Mieter der vertragsmäßige Gebrauch
der gemieteten Sache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wider
entzogen, so kann der Mieter ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Mietverhältnis
kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Vermieter eine ihm von
dem Mieter bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu
schaffen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Erfüllung des
Vertrags infolge des die Kündigung rechtfertigenden Umstandes für den Mieter
kein Interesse hat.
2. Wegen einer unerheblichen Hinderung oder
Vorenthaltung des Gebrauchs ist die Kündigung nur zulässig, wenn sie durch ein
besonderes Interesse des Mieters gerechtfertigt wird.
3. Bestreitet der Vermieter die Zulässigkeit der
erfolgten Kündigung, weil er den Gebrauch der Sache rechtzeitig gewährt oder
vor dem Ablaufe der Frist die Abhilfe bewirkt habe, so trifft ihn die
Beweislast.
§ 543
Anzuwendende Vorschriften
1. Auf das dem Mieter nach § 542 zustehende Kündigungsrecht
finden die Vorschriften der §§ 539 bis 541 sowie die für die Wandelung bei
dem Kaufe geltenden Vorschriften der §§ 469 bis 471 entsprechende Anwendung.
Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine Vereinbarung, durch die das Kündigungsrecht
ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, unwirksam.
2. (gestrichen)
§ 544
Fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung
Ist eine Wohnung oder ein anderer zum Aufenthalte
von Menschen bestimmter Raum so beschaffen, dass die Benutzung mit einer
erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist, so kann der Mieter das
Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, auch wenn er
die gefahrbringende Beschaffenheit bei dem Abschlusse des Vertrags gekannt oder
auf die Geltendmachung der ihm wegen dieser Beschaffenheit zusehenden Rechte
verzichtet hat.
§ 545
Mängelanzeige
1. Zeigt sich im Laufe der Miete ein Mangel der
gemieteten Sache oder wird eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine
nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich
Anzeige zu machen. Das gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der
Sache anmaßt.
2. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er
zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet; er ist, soweit der
Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige Abhilfe zu schaffen außerstande
war, nicht berechtigt, die im § 537 bestimmten Rechte geltend zu machen oder
nach § 542 Abs. 1 Satz 3 ohne Bestimmung einer Frist zu kündigen oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 546
Lasten der Mietsache
Die auf der vermieteten Sache ruhenden Lasten hat
der Vermieter zu tragen.
§ 547
Ersatz von Verwendungen
1. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die
auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen zu ersetzen. Der Mieter eines
Tieres hat jedoch die Fütterungskosten zu tragen.
2. Die Verpflichtung des Vermieters zum Ersatze
sonstiger Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung
ohne Auftrag.
§
547a
Wegnahmerecht des Mieters
- Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung,
mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
- Der Vermieter von Räumen kann die Ausübung
des Wegnahmerechts des Mieters durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung
abwenden, es sei denn, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse an der
Wegnahme hat.
- Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht
des Mieters von Wohnraum ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein
angemessener Ausgleich vorgesehen ist.
§ 548
Abnutzung durch vertragsmäßigen Gebrauch
Veränderungen oder Verschlechterungen der
gemieteten Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt
werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
§ 549
Untermiete
- Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des
Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten
zu überlassen, insbesondere die Sache weiter zu vermieten. Verweigert der
Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des
Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
- Entsteht für den Mieter von Wohnraum nach dem
Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse, einen Teil des
Wohnraumes einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem
Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen; dies gilt nicht, wenn in der
Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig
belegt würde oder sonst dem Vermieter die Überlassung nicht zugemutet
werden kann. Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen
Erhöhung des Mietzinses zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig
machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
- Überlässt der Mieter den Gebrauch einem
Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauche zur Last fallendes
Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung
erteilt hat.
§
549a
Weitervermietung an Dritte
- Soll der Mieter nach dem Inhalt des
Mietvertrages den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten
weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses
in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und
dem Dritten ein. Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zum Zwecke
der gewerblichen Weitervermietung ab, so tritt der Mieter anstelle des
bisherigen Vertragspartners in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis
mit dem Dritten ein.
- Die §§ 572 bis 576 gelten entsprechend.
- Eine zum Nachteil des Dritten abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
§ 550
Vertragswidriger Gebrauch
Macht der Mieter von der gemieteten Sache einen
vertragswidrigen Gebrauch und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung
des Vermieters fort, so kann der Vermieter auf Unterlassung klagen.
§
550a
Unwirksamkeit von Vertragsstrafen
Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter
von Wohnraum eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist unwirksam.
§
550b
Mietkaution
- Hat bei einem Mietverhältnis über Wohnraum
der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen
Sicherheit zu leisten, so darf diese das Dreifache des auf einen Monat
entfallenden Mitzinses vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 Satz 3 nicht
übersteigen. Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, bleiben
unberücksichtigt. Ist eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu
drei gleichen monatlichen Teilleistungen berechtigt; die erste Teilleistung
ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.
- Ist bei einem Mietverhältnis über Wohnraum
eine als Sicherheit bereitzustellende Geldsumme dem Vermieter zu überlassen,
so hat er sie von seinem Vermögen getrennt bei einem Kreditinstitut zu dem
für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz
anzulegen. 1 Die Zinsen stehen dem
Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit.
- Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
- Bei Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder
Jugendwohnheims ist, besteht für den Vermieter keine Verpflichtung, die
Sicherheitsleistung zu verzinsen.
1 Gemäß
Artikel 6, Abs. 3 des Vierten Mietrechtsänderungsgesetzes vom 21.7.1993 (BGBl.
I S. 1257) ist diese Fassung hinsichtlich der Verzinsung nicht anzuwenden, wenn
die Sicherheit auf Grund der Vereinbarung zu leisten ist, die vor dem 1. Juli
1993 getroffen worden ist. Insoweit verbleibt es bei den bis dahin geltenden
Vorschriften.
§ 551
Fälligkeit des Mietzinses
- Der Mietzins ist am Ende der Mietzeit zu
entrichten. Ist der Mietzins nach Zeitabschnitten bemessen, so ist er nach
dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
- Der Mietzins für ein Grundstück ist, sofern
er nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, nach dem Ablaufe je
eines Kalendervierteljahres am ersten Werktage des folgenden Monats zu
entrichten.
§ 552
Persönliche Verhinderung
Der Mieter wird von der Entrichtung des
Mietzinses nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden
Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Gebrauchsrechts verhindert wird. Der
Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen
Vorteile anrechnen lassen, welche er aus einer anderweitigen Verwertung des
Gebrauchs erlangt. Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs
an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der
Mieter zur Entrichtung des Mietzinses nicht verpflichtet.
§
552a
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Der Mieter von Wohnraum kann entgegen einer
vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietzinsforderung mit einer Forderung auf
Grund des § 538 aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht
ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit
des Mietzinses schriftlich angezeigt hat.
§ 553
Fristlose Kündigung bei vertragswidrigem Gebrauch
Der Vermieter kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
das Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter oder derjenige, welchem der
Mieter den Gebrauch der gemieteten Sache überlassen hat, ungeachtet der
Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch der Sache fortsetzt,
der die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt, insbesondere einem
Dritten den ihm unbefugt überlassenen Gebrauch belässt, oder die Sache durch
Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet.
§ 554
Fristlose Kündigung wegen Mietzinsrückstand
- Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Mieter
- für zwei aufeinanderfolgende Termine mit
der Entrichtung des Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils des
Mietzinses im Verzug ist, oder
- in einem Zeitraum, der sich über mehr als
zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses in Höhe
eines Betrages in Verzug gekommen ist, der den Mietzins für zwei Monate
erreicht.
Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der
Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter
von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach
der Kündigung die Aufrechnung erklärt.
- Ist der Wohnraum vermietet, so gelten ergänzend
die folgenden Vorschriften:
- Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ist
der rückständige Teil des Mietzinses nur dann als nicht unerheblich
anzusehen, wenn er den Mietzins für einen Monat übersteigt; dies gilt
jedoch nicht, wenn der Wohnraum zu nur vorübergehendem Gebrauch
vermietet ist.
- Die Kündigung wird auch dann unwirksam,
wenn bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtshängigkeit des
Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Mietzinses und der fälligen
Entschädigung nach § 557 Abs. 1 Satz 1 der Vermieter befriedigt wird
oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet. Dies
gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren
bereits eine nach Satz 1 unwirksame Kündigung vorausgegangen ist.
- Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
§
554a
Fristlose Kündigung bei unzumutbarem Mietverhältnis
Ein Mietverhältnis über Räume kann ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Vertragsteil
schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den
Hausfrieden so nachhaltig stört, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des
Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine entgegenstehende
Vereinbarung ist unwirksam.
§
554b
Vereinbarung über fristlose Kündigung
Eine Vereinbarung, nach welcher der Vermieter von
Wohnraum zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus anderen als
den im Gesetz genannten Gründen berechtigt sein soll, ist unwirksam.
§ 555 (weggefallen)
§ 556
Rückgabe der Mietsache
- Der Mieter ist verpflichtet, die gemietete
Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
- Dem Mieter eines Grundstücks steht wegen
seiner Ansprüche gegen den Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
- Hat der Mieter den Gebrauch der Sache einem
Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach der Beendigung des
Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.
§
556a
Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
1. Der Mieter kann der Kündigung eines Mietverhältnisses
über Wohnraum widersprechen und vom Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses
verlangen, wenn die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses für den
Mieter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung
der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Härte
liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht
beschafft werden kann. Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des
Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 564a Abs. 1 Satz 2
angegebenen Gründe berücksichtigt, soweit nicht die Gründe nachträglich
entstanden sind.
2. Im Falle des Absatzes 1 kann der Mieter
verlangen, dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter
Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem Vermieter nicht
zuzumuten, das Mietverhältnis nach den bisher geltenden Vertragsbedingungen
fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen
Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
3. Kommt keine Einigung zustande, so wird über
eine Fortsetzung des Mietverhältnisses und über deren Dauer sowie über die
Bedingungen, nach denen es fortgesetzt wird, durch Urteil Bestimmung getroffen.
Ist ungewiß, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen, auf Grund deren die
Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter oder seine Familie eine Härte
bedeutet, so kann bestimmt werden, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit
fortgesetzt wird.
4. Der Mieter kann eine Fortsetzung des Mietverhältnisses
nicht verlangen,
- wenn er das Mietverhältnis gekündigt hat;
- wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Vermieter
zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.
- (aufgehoben)
5. Die Erklärung des Mieters, mit der er der Kündigung
widerspricht und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt, bedarf der
schriftlichen Form. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe
des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.
6. Der Vermieter kann die Fortsetzung des
Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter den Widerspruch nicht spätestens
zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter gegenüber
erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der
Widerspruchsfrist den in § 564a Abs. 2 bezeichneten Hinweis erteilt, so kann
der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.
7. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist
unwirksam.
8. Diese Vorschriften gelten nicht für Mietverhältnisse
der in § 564b Abs. 7 Nr. 1, 2 und 5 genannten Art.
§
556b
Fortsetzung des befristeten Mietverhältnisses
- Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum auf
bestimmte Zeit eingegangen, so kann der Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses
verlangen, wenn sie auf Grund des § 556a im Falle einer Kündigung verlangt
werden könnte. Im übrigen gilt § 556a sinngemäß.
- Hat der Mieter die Umstände, welche das
Interesse des Vermieters an der fristgemäßen Rückgabe des Wohnraums begründen,
bei Abschluss des Mietvertrages gekannt, so sind zugunsten des Mieters nur
Umstände zu berücksichtigen, die nachträglich eingetreten sind.
§
556c
Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses
1. Ist auf Grund der §§ 556a, 556b durch
Einigung oder Urteil bestimmt worden, dass das Mietverhältnis auf bestimmte
Zeit fortgesetzt wird, so kann der Mieter dessen weitere Fortsetzung nach diesen
Vorschriften nur verlangen, wenn dies durch eine wesentliche Änderung der Umstände
gerechtfertigt ist oder wenn Umstände nicht eingetreten sind, deren
vorhergesehener Eintritt für die Zeitdauer der Fortsetzung bestimmend gewesen
war.
2. Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis,
dessen Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden ist, so
kann der Mieter der Kündigung widersprechen und vom Vermieter verlangen, das
Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Haben sich die Umstände, die
für die Fortsetzung bestimmend gewesen waren, verändert, so kann der Mieter
eine Fortsetzung des Mietverhältnissen nur nach § 556a verlangen; unerhebliche
Veränderungen bleiben außer Betracht.
§ 557
Entschädigung bei verspäteter Rückgabe
- Gibt der Mieter die gemietete Sache nach der
Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für
die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Mietzins
verlangen; bei einem Mietverhältnis über Räume kann er anstelle dessen
als Entschädigung den Mietzins verlangen, der für vergleichbare Räume
ortsüblich ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht
ausgeschlossen.
- Der Vermieter von Wohnraum kann jedoch einen
weiteren Schaden nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen
unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat; der Schaden ist nur
insoweit zu ersetzen, als den Umständen nach die Billigkeit eine
Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.
- Wird dem Mieter von Wohnraum nach § 721 oder
§ 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für
die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist
zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.
- Eine Vereinbarung, die zum Nachteile des
Mieters von den Absätzen 2 oder 3 abweicht, ist unwirksam.
§
557a
Rückerstattung vorausbezahlter Miete
- Ist der Mietzins für eine Zeit nach der
Beendigung des Mietverhältnisses im voraus entrichtet, so hat ihn der
Vermieter nach Maßgabe des § 347 oder, wenn die Beendigung wegen eines
Umstandes erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
- Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist
eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
§ 558
Verjährung
- Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen
oder Verschlechterungen der vermieteten Sache sowie die Ansprüche des
Mieters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer
Einrichtung verjähren in sechs Monaten.
- Die Verjährung der Ersatzansprüche des
Vermieters beginnt mit dem Zeitpunkt, in welcher der die Sache zurückerhält,
die Verjährung der Ansprüche des Mieters beginnt mit der Beendigung des
Mietverhältnisses.
- Mit der Verjährung des Anspruchs des
Vermieters auf Rückgabe der Sache verjähren auch die Ersatzansprüche des
Vermieters.
§ 559
Vermieterpfandrecht
Der Vermieter eines Grundstücks hat für seine
Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen
des Mieters. Für künftige Entschädigungsforderungen und für den Mietzins für
eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das
Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. Es erstreckt sich nicht auf die der Pfändung
nicht unterworfenen Sachen.
§ 560
Erlöschen des Pfandrechts
Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der
Entfernung der Sachen von dem Grundstück, es sei denn, dass die Entfernung ohne
Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann der
Entfernung nicht widersprechen, wenn sie im regelmäßigen Betriebe des Geschäfts
des Mieters oder den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entsprechend erfolgt
oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar
ausreichen.
§ 561
Selbsthilferecht
- Der Vermieter darf die Entfernung der seinem
Pfandrecht unterliegenden Sachen, soweit er ihr zu widersprechen berechtigt
ist, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern und, wenn der Mieter
auszieht, die Sachen in Besitz nehmen.
- Sind die Sachen ohne Wissen oder unter
Widerspruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum
Zwecke der Zurückbeschaffung in das Grundstück und, wenn der Mieter
ausgezogen ist, die Überlassung des Besitzes verlangen. Das Pfandrecht
erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermieter von der
Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn nicht der Vermieter diesen
Anspruch vorher gerichtlich geltend gemacht hat.
§ 562
Sicherheitsleistung
Der Mieter kann die Geltendmachung des
Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden; er kann jede
einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres
Wertes Sicherheit leistet.
§ 563
Pfändungspfandrecht
Wird eine dem Pfandrechte des Vermieters
unterliegende Sache für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem
gegenüber das Pfandrecht nicht wegen des Mietzinses für eine frühere Zeit als
das letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden.
§ 564
Ende des Mietverhältnisses
1. Das Mietverhältnis endigt mit dem Ablaufe der
Zeit, für die es eingegangen ist.
2. Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jeder
Teil das Mietverhältnis nach den Vorschriften des § 565 kündigen.
§
564a
Schriftform bei Wohnraumkündigung
- Die Kündigung eines Mietverhältnisses über
Wohnraum bedarf der schriftlichen Form. In dem Kündigungsschreiben sollen
die Gründe der Kündigung angegeben werden.
- Der Vermieter von Wohnraum soll den Mieter auf
die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 556a sowie auf die Form und die
Frist des Widerspruchs rechtzeitig hinweisen.
- Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Mietverhältnisse der in § 564b Abs. 7 Nr. 1 und 2 genannten Art. Absatz 1
Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht für Mietverhältnisse der in § 564b Abs.
7 Nr. 4 und 5 genannten Art.
§
564b
Berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung
- Ein Mietverhältnis über Wohnraum kann der
Vermieter vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 nur kündigen, wenn er ein
berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mitverhältnisses hat.
- Als ein berechtigtes Interesse des Vermieters
an der Beendigung des Mietverhältnisses ist es insbesondere anzusehen, wenn
- der Mieter seine vertraglichen
Verpflichtungen schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat;
- der Vermieter die Räume als Wohnung für
sich, die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine
Familienangehörigen benötigt. Ist an den vermieteten Wohnräumen nach
der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das
Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich der Erwerber auf
berechtigte Interessen im Sinne des Satzes 1 nicht vor Ablauf von drei
Jahren seit der Veräußerung an ihn berufen. Ist die ausreichende
Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen
Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders
gefährdet, so verlängert sich die Frist nach Satz 2 auf fünf Jahre 1)
. Diese Gebiete werden durch Rechtsverordnung der
Landesregierungen für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren
bestimmt;
- der Vermieter durch die Fortsetzung des
Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des
Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.
Die Möglichkeit, im Falle eine anderweitigen Vermietung als Wohnraum
eine höhere Miete zu erzielen, bleibt dabei außer Betracht. Der
Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im
Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den
Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will. Ist
an den vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter
Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden,
so kann sich der Erwerber in Gebieten, die die Landesregierung nach
Nummer 2 Satz 4 bestimmt hat, nicht vor Ablauf von 5 Jahren seit der Veräußerung
an ihn darauf berufen, dass er die Mieträume veräußern will. 1
- der Vermieter nicht zum Wohnen bestimmte
Nebenräume oder Teile eines Grundstücks dazu verwenden will,
- Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu
schaffen oder
- den neu zu schaffenden und den
vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen und Grundstücksteilen
auszustatten,
und er die Kündigung auf diese Räume oder
Grundstücksteile beschränkt. Die Kündigung ist spätestens am dritten
Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats
zulässig. Der Mieter kann eine angemessene Senkung des Mietzinses
verlangen. Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, so kann der
Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden
Zeitraum verlangen.
- Als berechtigte Interessen des Vermieters
werden nur die Gründe berücksichtigt, die in dem Kündigungsschreiben
angegeben sind, soweit sie nicht nachträglich entstanden sind.
- Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in
einem vom Vermieter selbst bewohnten Wohngebäude
- mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder
- mit drei Wohnungen, wenn mindestens eine
der Wohnungen durch Ausbau oder Erweiterung eines vom Vermieter selbst
bewohnten Wohngebäudes nach dem 31. Mai 1990 und vor dem 1. Juni 1999
fertiggestellt worden ist,
kann der Vermieter kündigen, auch wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, im Falle der Nummer 2 bei
Abschluss eines Mietvertrages nach Fertigstellung der Wohnung jedoch nur,
wenn er den Mieter bei Vertragsschluss auf diese Kündigungsmöglichkeit
hingewiesen hat. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um
drei Monate. Dies gilt entsprechend für Mietverhältnisse über Wohnraum
innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum
nicht nach Absatz 7 von der Anwendung dieser Vorschriften ausgenommen ist.
In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung nicht auf die
Voraussetzungen des Absatzes 1 gestützt wird.
- Weitergehende Schutzrechte des Mieters bleiben
unberührt.
- Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
- Diese Vorschriften gelten nicht für Mietverhältnisse:
- über Wohnraum, der zu nur vorübergehenden
Gebrauch vermietet ist,
- über Wohnraum, der Teil der vom Vermieter
selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter ganz oder überwiegend
mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum
nicht zum dauernden Gebrauch für eine Familie überlassen ist,
- über Wohnraum, der Teil eines Studenten-
oder Jugendwohnheims ist,
- über Wohnraum in Ferienhäusern und
Ferienwohnungen in Ferienhausgebieten, der vor dem 1. Juni 1995 dem
Mieter überlassen worden ist, wenn der Vermieter den Mieter bei
Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme
von den Absätzen 1 bis 6 hingewiesen hat,
- über Wohnraum, den eine juristische
Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr durch Gesetz
zugewiesenen Aufgaben angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem
Wohnungsbedarf oder in Ausbildung befindlichen Personen zu überlassen,
wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des
Wohnraumes und die Ausnahme von den Absätzen 1 bis 6 hingewiesen hat.
1 Gemäß
Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung des Mieters bei Begründung
von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen vom 20.7.1990 (BGBl. I S. 1456)
ist § 564b Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 nicht anzuwenden, wenn der auf die Veräußerung
des Wohnungseigentums gerichtete Vertrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
abgeschlossen worden ist.
§ 564c
Fortsetzung von Mietverhältnissen auf Zeit
- Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum auf
bestimmte Zeit eingegangen, so kann der Mieter spätestens zwei Monate vor
der Beendigung des Mietverhältnisses durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit
verlangen, wenn nicht der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der
Beendigung des Mietverhältnisses hat. § 564 b gilt entsprechend.
- Der Mieter kann keine Fortsetzung des Mietverhältnisses
nach Absatz 1 oder nach § 556 b verlangen, wenn
- das Mietverhältnis für nicht mehr als fünf
Jahre eingegangen worden ist,
- der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
- die Räume als Wohnung für sich, die
zu seinem ausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen
nutzen will oder
- in zulässiger Weise die Räume
beseitigen oder so wesentlich verändern oder instandsetzen will,
dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses
erheblich erschwert würden, oder
- Räume, die mit Rücksicht auf das
Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet worden sind, an einen
anderen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will und
- der Vermieter dem Mieter diese Absicht bei
Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt hat.
Verzögert sich die vom Vermieter beabsichtigte
Verwendung der Räume ohne sein Verschulden oder teilt der Vermieter dem
Mieter nicht drei Monate vor Ablauf der Mietzeit schriftlich mit, dass seine
Verwendungsabsicht noch besteht, so kann der Mieter eine Verlängerung des
Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.
§ 565
Kündigungsfristen
Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, Räume
oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die Kündigung zulässig,
- wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an
jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
- wenn der Mietzins nach Wochen bemessen ist, spätestens
am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
- wenn der Mietzins nach Monaten oder längeren
Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines
Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis
über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke oder im Schiffsregister
eingetragene Schiffe jedoch nur für den Ablauf eines Kalendervierteljahres.
(1a). Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume
ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres für
den Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist
die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonates für den
Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Nach fünf, acht und zehn Jahren
seit der Überlassung des Wohnraums verlängert sich die Kündigungsfrist um
jeweils drei Monate. Eine Vereinbarung, nach welcher der Vermieter zur Kündigung
unter Einhaltung einer kürzeren Frist berechtigt sein soll, ist nur wirksam,
wenn der Wohnraum zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist. Eine
Vereinbarung, nach der die Kündigung nur für den Schluss bestimmter
Kalendermonate zulässig sein soll, ist unwirksam.
(3) Ist Wohnraum, den der Vermieter ganz oder überwiegend
mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, Teil der vom Vermieter selbst
bewohnten Wohnung, jedoch nicht zum dauernden Gebrauch für eine Familie überlassen,
so ist die Kündigung zulässig,
- wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an
jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
- wenn der Mietzins nach Wochen bemessen ist, spätestens
am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
- wenn der Mietzins nach Monaten oder längeren
Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am Fünfzehnten eines Monats für
den Ablauf dieses Monats.
(4) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche
Sachen ist die Kündigung zulässig,
- wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an
jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
- wenn der Mietzins nach längeren
Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit
dessen Ablauf das Mietverhältnis endigen soll.
(5) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nr.
3, Absatz 4 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann.
§
565a
Verlängerung befristeter oder bedingter Mietverhältnisse
- Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum auf
bestimmte Zeit eingegangen und ist vereinbart dass es sich mangels Kündigung
verlängert, so tritt die Verlängerung ein, wenn es nicht nach den
Vorschriften des § 565 gekündigt wird.
- Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum unter
einer auflösenden Bedingung geschlossen, so gilt es nach Eintritt der
Bedingung als auf unbestimmte Zeit verlängert. Kündigt der Vermieter nach
Eintritt der Bedingung und verlangt der Mieter auf Grund des § 556a die
Fortsetzung des Mietverhältnisses, so sind zu seinen Gunsten nur Umstände
zu berücksichtigen, die nach Abschluss des Mietvertrages eingetreten sind.
- Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist nur wirksam, wenn der Wohnraum zu nur vorübergehendem
Gebrauch vermietet ist oder sich es um ein Mietverhältnis der in § 565
Abs. 3 genannten Art handelt.
§
565b
Sondervorschriften für Dienstmietwohnungen
Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen
eines Dienstverhältnisses vermietet, so gelten die besonderen Vorschriften der
§§ 565c und 565d.
§
565c
Kündigung des Vermieters
Ist das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit
eingegangen, so ist nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine Kündigung des
Vermieters zulässig
- bei Wohnraum der weniger als zehn Jahre überlassen
war, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des
- übernächsten Monats, wenn der Wohnraum für
einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird,
- nächsten Monats, wenn das Mietverhältnis
vor dem 1. September 1993 eingegangen worden ist und der Wohnraum für
einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten dringend benötigt wird;
- spätestens am dritten Werktag eines
Kalendermonats für den Ablauf dieses Monats, wenn das Dienstverhältnis
seiner Art nach die Überlassung des Wohnraums, der in unmittelbarer
Beziehung der Nähe zur Stätte der Dienstleistung steht, erfordert hat und
der Wohnraum aus dem gleichen Grunde für einen anderen zur Dienstleitung
Verpflichteten benötigt wird.
Im übrigen bleibt § 565 unberührt.
§
565d
Widerspruch des Mieters gegen Kündigung
- Bei Anwendung der §§ 556a, 556b sind auch
die Belange des Dienstberechtigten zu berücksichtigen.
- hat der Vermieter nach § 565c Satz 1 Nr. 1
gekündigt, so gilt § 556a mit der Maßgabe, dass der Vermieter die
Einwilligung zur Fortsetzung des Mietverhältnisses verweigern kann, wenn
der Mieter den Widerspruch nicht spätestens einen Monat vor Beendigung des
Mietverhältnisses erklärt hat.
- Die §§ 556a, 556b gelten nicht, wenn
- der Vermieter nach § 565c Satz 1 Nr. 2 gekündigt
hat;
- der Mieter das Dienstverhältnis gelöst hat,
ohne dass ihm von dem Dienstberechtigten gesetzlich begründeter Anlass
gegeben war, oder der Mieter durch sein Verhalten dem Dienstberechtigten
gesetzlich begründeten Anlass zur Auflösung des Dienstverhältnisses
gegeben hat.
§
565e
Dienstwohnungen
Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses
überlassen, so gelten für die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich
des Wohnraums die Vorschriften über die Miete entsprechend, wenn der zur
Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum ganz oder überwiegend mit
Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner
Familie einen eigenen Hausstand führt.
§ 566
Schriftform des Mietvertrags
Ein Mietvertrag über ein Grundstück, der für längere
Zeit als ein Jahr geschlossen wird, bedarf der schriftlichen Form. Wird die Form
nicht beobachtet, so gilt der Vertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen; die
Kündigung ist jedoch nicht für eine frühere Zeit als für den Schluss des
ersten Jahres zulässig.
§ 567
Kündigung bei Mietvertrag über 30 Jahre
Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als
dreißig Jahre geschlossen, so kann nach dreißig Jahren jeder Teil das Mietverhältnis
unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig,
wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen
ist.
§ 568
Stillschweigende Verlängerung
Wird nach dem Ablaufe der Mietzeit der Gebrauch
der Sache von dem Mieter fortgesetzt, so gilt das Mietverhältnis als auf
unbestimmte verlängert, sofern nicht der Vermieter oder der Mieter seinen
entgegenstehenden Willen binnen einer Frist von zwei Wochen dem anderen Teile
gegenüber erklärt. Die Frist beginnt für den Mieter mit der Fortsetzung des
Gebrauchs, für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in welchem er von der
Fortsetzung Kenntnis erlangt.
§ 569
Tod des Mieters
- Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als
der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten
Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.
- Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht,
wenn die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach
den §§ 569a oder 569b gegeben sind.
§
569a
Eintritt von Familienangehörigen in das Mietverhältnis
- In ein Mietverhältnis über Wohnraum, in dem
der Mieter mit seinem Ehegatten den gemeinsamen Hausstand führt, tritt mit
dem Tode des Mieters der Ehegatte ein. Erklärt der Ehegatte binnen eines
Monats, nachdem er von dem Tode des Mieters Kenntnis erlangt hat, dem
Vermieter gegenüber, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen will, so
gilt sein Eintritt in das Mietverhältnis als nicht erfolgt; § 206 gilt
entsprechend.
- Wird in dem Wohnraum ein gemeinsamer Hausstand
mit einem oder mehreren anderen Familienangehörigen geführt, so treten
diese mit dem Tode des Mieters in das Mietverhältnis ein. Das gleiche gilt,
wenn der Mieter einen gemeinsamen Hausstand mit seinem Ehegatten und einem
oder mehreren anderen Familienangehörigen geführt hat und der Ehegatte in
das Mietverhältnis nicht eintritt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend; bei
mehreren Familienangehörigen kann jeder die Erklärung für sich abgeben.
Sind mehrere Familienangehörige in das Mietverhältnis eingetreten, so können
sie die Rechte aus dem Mietverhältnis nur gemeinsam ausüben. Für die
Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis haften sie als Gesamtschuldner.
- Der Ehegatte oder die Familienangehörigen
haften, wenn sie in das Mietverhältnis eingetreten sind, neben dem Erben für
die bis zum Tode des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als
Gesamtschuldner; im Verhältnis zu dem Ehegatten oder den Familienangehörigen
haftet der Erbe allein.
- Hat der Mieter den Mietzins für einen nach
seinem Tode liegenden Zeitraum im voraus entrichtet und treten sein Ehegatte
oder Familienangehörige in das Mietverhältnis ein, so sind sie
verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszugeben, was sie infolge der
Vorausentrichtung des Mietzinses ersparen oder erlangen.
- Der Vermieter kann das Mietverhältnis unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des
Ehegatten oder Familienangehörigen, der in das Mietverhältnis eingetreten
ist, ein wichtiger Grund vorliegt; die Kündigung kann nur für den ersten
Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. § 556a ist entsprechend
anzuwenden.
- Treten in ein Mietverhältnis über Wohnraum
der Ehegatte oder andere Familienangehörige nicht ein, so wird es mit dem
Erben fortgesetzt. Sowohl der Erbe als der Vermieter sind berechtigt, das
Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen; die Kündigung
kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.
- Eine von den Absätzen 1, 2 oder 5 abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
§
569b
Fortsetzung durch überlegenden Ehegatten bei gemeinschaftlicher Miete
Ein Mietverhältnis über Wohnraum, den Eheleute
gemeinschaftlich gemietet haben und in dem sie den gemeinsamen Hausstand führen,
wird beim Tode eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt. §
569a Abs. 3, 4 gilt entsprechend. Der überlebende Ehegatte kann das Mietverhältnis
unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen; die Kündigung kann nur für
den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.
§ 570
Versetzung des Mieters
Militärpersonen, Beamte, Geistliche und Lehrer
an öffentlichen Unterrichtsanstalten können im Falle der Versetzung nach einem
anderen Orte das Mietverhältnis in Ansehung der Räume, welche sie für sich
oder ihre Familie an dem bisherigen Garnison- oder Wohnort gemietet haben, unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den
ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.
§
570a
Vereinbartes Rücktrittsrecht
Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum gelten,
wenn der Wohnraum an den Mieter überlassen ist, für ein vereinbartes Rücktrittsende
die Vorschriften dieses Titels über die Kündigung und ihre Folgen
entsprechend.
§
570b
Vorkaufsrecht
- Werden vermietete Wohnräume, an denen nach
der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder
begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum
Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an
eine zu seinem Hausstand gehörende Person oder an einen Familienangehörigen
verkauft.
- Die Mitteilung des Verkäufers oder des
Dritten über den Inhalt des Kaufvertrages ist mit einer Unterrichtung des
Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden.
- Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht
auf denjenigen über, der das Mietverhältnis nach § 569a Abs. 1 oder 2
fortsetzt.
- Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
- 1 Gemäß
Artikel 6, Abs. 4 des Vierten Mietrechtsänderungsgesetzes vom 21.7.1993
(BGBl. I S. 1257) ist § 570b nicht anzuwenden, wenn der Kaufvertrag mit dem
Dritten vor dem 1. September 1993 abgeschlossen worden ist.
§ 571
Kauf bricht nicht Miete
- Wird das vermietete Grundstück nach der Überlassung
an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der
Erwerber an Stelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines
Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Verpflichtungen ein.
- Erfüllt der Erwerber die Verpflichtungen
nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden
Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
Erlangt der Mieter von dem Übergange des Eigentums durch Mitteilung des
Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn
nicht der Mieter das Mietverhältnis für den ersten Termin kündigt, für
den die Kündigung zulässig ist.
§ 572
Sicherheitsleistung des Mieters
Hat der Mieter des veräußerten Grundstücks dem
Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen Sicherheit geleistet, so
tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte ein. Zur Rückgewähr der
Sicherheit ist er nur verpflichtet, wenn sie ihm ausgehändigt wird oder wenn er
dem Vermieter gegenüber die Verpflichtung zur Rückgewähr übernimmt.
§ 573
Vorausverfügung über den Mietzins
Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums
über den Mietzins, der auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt,
verfügt, so ist die Verfügung insoweit wirksam, als sie auch auf den Mietzins
für den zur Zeit des Übergangs des Eigentums laufenden Kalendermonat bezieht;
geht das Eigentum nach dem fünfzehnten Tage des Monats über, so ist die Verfügung
auch insoweit wirksam, als sie sich auf den Mietzins für den folgenden
Kalendermonat bezieht. Eine Verfügung über den Mietzins für eine spätere
Zeit muss der Erwerber gegen sich gelten lassen, wen er sie zur Zeit des Übergangs
des Eigentums kennt.
§ 574
Rechtsgeschäfte über Entrichtung des Mietzinses
Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und
dem Vermieter in Ansehung der Mietzinsforderung vorgenommen wird, insbesondere
die Entrichtung des Mietzinses, ist dem Erwerber gegenüber wirksam, soweit es
sich nicht auf den Mietzins für eine spätere Zeit als den Kalendermonat
bezieht, in welchem der Mieter von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt;
erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist
das Rechtsgeschäft auch insoweit wirksam, als es sich auf den Mietzins für den
folgenden Kalendermonat bezieht. Ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergange
des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der
Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergange des Eigentums Kenntnis hat.
§ 575
Aufrechnung gegenüber dem Erwerber
Soweit die Entrichtung des Mietzinses an den
Vermieter nach § 574 dem Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Mieter gegen
die Mietzinsforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende
Forderung aufrechnen. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die
Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem Übergange des Eigentums
Kenntnis erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung der
Kenntnis und später als der Mietzins fällig geworden ist.
§ 576
Anzeige der Eigentumsübertragung
- Zeigt der Vermieter dem Mieter an, dass er das
Eigentum an dem vermieteten Grundstück auf einen Dritten übertragen habe,
so muss er in Ansehung der Mietzinsforderung die angezeigte Übertragung dem
Mieter gegenüber gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder
nicht wirksam ist.
- Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen
zurückgenommen werden, welcher als der neue Eigentümer bezeichnet worden
ist.
§ 577
Belastung des Mietgrundstücks
Wird das vermietete Grundstück nach der Überlassung
an den Mieter von dem Vermieter mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden
die Vorschriften der §§ 571 bis 576 entsprechende Anwendung, wenn durch die
Ausübung des Rechtes dem Mieter der vertragsmäßige Gebrauch entzogen wird.
Hat die Ausübung des Rechtes nur eine Beschränkung des Mieters in dem
vertragsmäßigen Gebrauche zur Folge, so ist der Dritte dem Mieter gegenüber
verpflichtet, die Ausübung zu unterlassen, soweit sie den vertragsmäßigen
Gebrauch beeinträchtigen würde.
§ 578
Veräußerung oder Belastung vor Überlassung
Hat vor der Überlassung des vermieteten Grundstücks
an den Mieter der Vermieter das Grundstück an einen Dritten veräußert oder
mit einem Rechte belastet, durch dessen Ausübung der vertragsmäßige Gebrauch
dem Mieter entzogen oder beschränkt wird, so gilt das gleiche wie in den Fällen
des § 571 Abs. 1 und des § 577, wenn der Erwerber dem Vermieter gegenüber die
Erfüllung der sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Verpflichtungen übernommen
hat.
§ 579
Weiterveräußerung oder Belastung durch Grundstückserwerber
Wird das vermietete Grundstück von dem Erwerber
weiterveräußert oder belastet, so finden die Vorschriften des § 571 Abs. 1
und der §§ 572 bis 578 entsprechende Anwendung. Erfüllt der neue Erwerber die
sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Verpflichtungen nicht, so haftet der
Vermieter dem Mieter nach § 571 Abs. 2.
§ 580
Miete von Räumen
Die Vorschriften über die Miete von Grundstücken
gelten, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch für die Miete von Wohnräumen
und anderen Räumen.
§
580a Veräußerung oder Belastung eines Schiffs
- Die Vorschriften der §§ 571, 572, 576 bis
579 gelten im Fall der Veräußerung oder Belastung eines im Schiffsregister
eingetragenen Schiffs sinngemäß.
- Eine Verfügung, die der Vermieter vor dem Übergang
des Eigentums über den auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers
entfallenden Mietzins getroffen hat, ist dem Erwerber gegenüber wirksam.
Das gleiche gilt von einem Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem
Vermieter über die Mietzinsforderung vorgenommen wird, insbesondere von der
Entrichtung des Mietzinses; ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des
Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der
Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat.
§ 575 gilt sinngemäß.
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