Rückforderung
zu unrecht gezahlter Provision
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Hat der Wohnungssuchende die Provision oder Auslagen des Maklers zu unrecht gezahlt, steht ihm ein Erstattungsanspruch gegen den Makler zu. Bei der Geltendmachung des Anspruchs ist zu beachten, dass der Anspruch in vier Jahren von der Leistung an verjährt.
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