Höhe des Provisionsanspruchs

 

Für die Höhe des Provisionsanspruchs ist danach zu unterscheiden, ob Wohnraum oder Gewerberaum gemakelt wird.

1. Wohnraum

Für Wohnraum bestimmt § 3 Absatz 1 WoVermittG, dass die Provision die Höhe zweier Monatsmieten zuzüglich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf. Dies gilt auch dann, wenn der Wohnungssuchende die Provision aufgrund einer Vereinbarung mit dem Vermieter übernimmt.

Achtung:
Bei der Berechnung der Monatsmiete bleiben Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, unberücksichtigt.

Wichtig ist, dass Auslagen des Maklers grundsätzlich mit der Provision abgegolten sind. Eine Vereinbarung über die Erstattung von Auslagen ist deshalb nur für den Fall des Nichtzustandekommens des Mietvertrages wirksam und dann nur in Höhe der nachweisbar entstandenen Auslagen.

2. Gewerberaum

Hier ergibt sich die Höhe der Provision aus der Vereinbarung.

Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist die Provision bei Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, im übrigen der übliche Lohn.

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