Ausschluss des Provisionsanspruchs

 

Es sind mehrere Fälle zu unterscheiden, in denen ein Provisionsanspruch ausgeschlossen ist. Für Wohnräume ist dies speziell in § 2 Absatz 2 und 3 WoVermittG geregelt.

1. Persönliche und wirtschaftliche Beteiligung des Maklers an dem nachgewiesenen oder vermittelten Geschäft

Ist der Makler selbst Eigentümer, Verwalter oder Vermieter der Wohnung, stehen ihm keinerlei Ansprüche auf die Provision zu. Das Gleiche gilt in dem Fall, dass eine Gesellschaft Eigentümer, Verwalter oder Vermieter der Wohnung ist und der Makler eine rechtliche oder wirtschaftliche Beteiligung an dieser Gesellschaft besitzt.

Besondere Probleme entstehen, wenn enge Familienangehörige (Ehegatte, Tochter, Sohn) des Vermieters als Makler auftreten. Hier stellen sich drei Fragen:

- Kann noch von einer unabhängigen Maklertätigkeit ausgegangen werden, wie sie dem gesetzlichen Leitbild entspricht? (Antwort: grundsätzlich nein),

- Muss die in den persönlichen Beziehungen liegende Interessenkollision offenbart werden, um den Provisionsanspruch zu sichern? (Antwort: grundsätzlich ja),

- Werden nahestehende Personen als "Strohmann" oder "Strohfrau" vorgeschoben, um das gesetzliche Verbot zu umgehen, eine Provision für die eigene Wohnung zu nutzen? (Antwort: der Wohnungssuchende ist dann nicht schutzwürdig, wenn er von den engen persönlichen Beziehungen weiß, andernfalls schadet die mangelnde Offenbarung des Maklers),

2. Ein Provisionsanspruch ist auch dann ausgeschlossen, wenn ein Mietvertrag, der bereits früher abgeschlossen wurde, lediglich fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird.

3. Keinen Provisionsanspruch hat weiterhin der Makler, der öffentlich geförderten oder sonst preisgebundenen Wohnraum vermittelt.

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