Der Maklervertrag

 

Nach § 652 BGB ist der Maklervertrag ein Vertrag, durch den der Auftraggeber, der den Abschluss eines bestimmten Vertrages wünscht, unter der Voraussetzung des Zustandekommens dieses Vertrages, dem Makler für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss bzw. für die Vermittlung des Vertrages eine Vergütung verspricht.

1. Der gewerblich tätige Makler darf gemäß § 6 Absatz 1 WoVermittG eine Wohnung lediglich dann anbieten, wenn er vom Eigentümer oder Vermieter damit beauftragt wurde.

Achtung:
Auch wenn der Makler eine Wohnung vermittelt, von der er nur durch Zufall Kenntnis erlangt hat, bleibt der Maklervertrag wirksam.

2. Was heißt nachweisen?

Nachweisen heißt, dass der Makler dem Wohnungssuchenden bis dahin nicht bekannte Möglichkeit zum Abschluss eines Mietvertrages benennt, die dessen Wünschen entspricht. Dafür ist es nicht erforderlich, dass bereits alle Einzelheiten des Vertrages festgelegt sind.

Achtung:
Der Provisionsanspruch entsteht aber dann nicht, wenn der Wohnungssuchende bereits Kenntnis (sog. Vorkenntnis) von der Möglichkeit zum Vertragsabschluss hatte. Diesem Einwand, der vom Mieter leicht gemacht werden könnte, begegnen Makler oft mit einer sog. "Vorkenntisklausel". Dort wird vereinbart, dass der Auftraggeber seine Vorkenntnis nur geltend machen kann, wenn sie dem Makler in der vereinbarten Form und Frist mitgeteilt wurde.

3. Was heißt vermitteln?

Vermitteln heißt, dass mit dem Wohnungssuchenden verhandelt wird, um dessen Bereitschaft zum Abschluss eines Mietvertrage zu fördern. Die Vermittlung muss daher nicht zwingend auch die Verschaffung der erstmaligen Kenntnis der Möglichkeit des Vertragsabschlusses beinhalten.

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