Parabolantenne / Satellitenantenne - Installation durch den Mieter

Nach wie vor kommt es zwischen Mietern und Vermietern zu Streit, da beiden Seiten oft nicht klar ist, unter welchen Voraussetzungen der Mieter berechtigt ist, eine eigene Parabolantenne (Satellitenantenne) zu installieren.

1. Allgemein

Das Anbringen einer Parabolantenne fällt mietrechtlich gesehen unter das Thema 'Recht des Mieters zur Einbringung eigener Sachen'. Hierbei geht es um die Frage, inwieweit der Mieter berechtigt ist, eigene Einrichtungen in oder an der Mietsache anzubringen.

Auch wenn im Mietvertrag nichts Entsprechendes vereinbart wurde, kann der Mieter eigene Einrichtungen anbringen, die notwendig sind, um das Mietobjekt überhaupt zu dem vertragsgemäßen Gebrauch nutzen zu können. Über dieses Maß hinaus ist der Mieter aber ohne Erlaubnis des Vermieters nicht zu Veränderungen an der Mietsache berechtigt.

2. Speziell: Parabolantenne

Auch ohne Erlaubnis des Vermieters ist der Mieter zur Anbringung einer Parabolantenne berechtigt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Wohnung verfügt jetzt und auch für absehbare Zukunft nicht über einen Anschluss für eine Gemeinschaftsparabolantenne bzw. einen Breitbandkabelanschluss.

Wichtig:
Für einen ausländischen Mieter, der seiner Heimat noch sehr verbunden ist, reicht auch ein solcher Anschluss nicht, wenn er darüber nicht mindestens zwei unterschiedliche Programme in seiner Heimatsprache empfangen kann.

b) den Ort der Installation bestimmt der Vermieter,

c) die Anbringung der Antenne muss in baurechtlich zulässiger, technisch geeigneter und optisch möglichst unauffälliger Weise erfolgen,

d) der Mieter muss den Vermieter von allen anfallenden Kosten freistellen; er hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und muss, sofern die nach dem Gesetz zulässige Kautionshöhe noch nicht ausgeschöpft ist, für die Deinstallation Sicherheit leisten.

Liegen diese Voraussetzungen vor, hat der Mieter einen Anspruch auf Zuweisung einer Stelle zur Anbringung der Antenne und Duldung der entsprechenden Maßnahmen zur Anbringung.

Hat der Mieter eine Antenne angebracht, obwohl die oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, hat der Vermieter einen Anspruch auf Beseitigung der Antenne.

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