Mietkaution: Zahlungsweise / Zahlungsmöglichkeit

Die Frage, wie die Mietkaution zu zahlen ist, stellt sich in erster Linie bei Vereinbarung einer Barkaution, d.h., wenn der Mieter die Kaution in Geld erbringen muss.

1. § 551 BGB regelt, dass der Mieter die Geldsumme in drei gleichen monatlichen Teilleistungen erbringen kann. Die erste Rate ist zu dem Zeitpunkt zu zahlen, an dem das Mietverhältnis beginnt. Die beiden weiteren Raten in Höhe je eines Drittels werden einen und zwei Monate später fällig. Dies gilt übrigens unabhängig von der vereinbarten Höhe der Mietkaution.

Hinweis:
Diese Regelung gilt nach Ansicht des AG Jena (1998) auch dann, wenn im Mietvertrag die Zahlung der Kaution in einer Summe vereinbart ist. Demnach darf der Mieter die Mietkaution auch in diesem Fall in drei Raten zahlen.

2. Wird die Kaution während des Mietverhältnisses vereinbart, so ist die erste Rate sofort fällig. Die beiden weiteren Raten in Höhe je eines Drittels werden einen und zwei Monate später fällig.

nach oben | Mietkaution Überblick Mietrecht Startseite


© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de

Weitere Infos: Arbeitsrecht Erbrecht Familienrecht Kaufrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht