Mietkaution - Verwertung durch den Vermieter 

1. Begriff der Verwertung der Mietkaution

Unter dem Begriff der Verwertung der Mietkaution versteht man den Zugriff des Vermieters auf die Mietsicherheit zur Befriedigung wegen ihm zustehender gesicherter Ansprüche.

2. Wie erfolgt die Verwertung der Mietkaution?

Es gelten die Regeln, die für die jeweilige Art der Sicherheit maßgebend sind:

a) Wurde eine Bar-Mietkaution geleistet, so erfolgt die Befriedigung durch Aufrechnung gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution, d.h., es findet eine Verrechnung statt.

b) Hat sich ein Dritter als Bürge zur Verfügung gestellt, so wird er als Bürge in Anspruch genommen,

c) Wurde ein Pfand hinterlegt, so erfolgt die Verwertung durch Pfandverkauf.

3. Was ist bei der Verwertung der Mietkaution zu beachten?

Sind die Ersatzansprüche des Vermieters verjährt, so kann der Vermieter nur noch dann aufrechnen, wenn vom Mieter eine Bar-Mietkaution geleistet wurde.

Wurde die Sicherheit dagegen durch Stellung einen Bürgen erbracht, so ist die Kaution nach Verjährung der Ansprüche freizugeben. 

Hat der Mieter einen Bürgen gestellt und ist dieser zu Unrecht vom Vermieter in Anspruch genommen worden, so steht der Rückzahlungsanspruch dem Bürgen zu. Der Mieter hat in diesem Fall gegen den Vermieter einen Anspruch auf Freihaltung vom Bürgenregress.

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