Vermieter-Pflichten hinsichtlich der Mietkaution

1. Haben die Parteien eines Mietverhältnisses über Wohnraum vereinbart, dass der Mieter dem Vermieter eine Geldsumme als Mietkaution zu leisten hat, so hat der Vermieter diese von seinem Vermögen getrennt bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen, § 551 BGB.

Hinweis:
Die Verzinsungspflicht für eine derartig angelegte Mietkaution gilt nicht, wenn die Verzinsung vor dem 01.01.1983 durch Vertrag ausgeschlossen worden ist.

Neu ab dem 01.09.2001 ist, dass die Vertragsparteien hinsichtlich der Mietkaution auch eine andere Anlageform vereinbaren können. Allerdings kommen nur solche Anlageformen in Betracht, die grundsätzlich auch Erträge abwerfen. Kommt es bei einer solchen Anlageformen (Aktien, Fonds) zu Verlusten, ist der Vermieter insoweit seine Sicherheit los und der Mieter sein Kapital.

Die Sicherheit muss auf einem Sonderkonto des Vermieters "konkursfest" angelegt werden.

Verletzen Vermieter oder Hausverwaltung diese Pflicht und entsteht dem Mieter hierdurch ein Schaden, so hat der Mieter einen Schadensersatzanspruch.

Wichtig:
Um der Gefahr, dass der Vermieter mit der Mietkaution vertragswidrig verfährt zu entgehen, sollte der Mieter verlangen, dass ein gemeinsames Konto eingerichtet wird, über das nur beide Vertragsparteien gemeinsam verfügen können. Der Vermieter hat dann keine Möglichkeit, ohne Wissen des Mieters über das Geld zu verfügen. 

Eine andere Möglichkeit ist das Anlegen der Kaution auf einem Sparbuch des Mieters, das an den Vermieter verpfändet wird. In der Verpfändungsvereinbarung sollte auch geregelt sein, dass die Bank den Mieter benachrichtigen muss, wenn der Vermieter die Summe antastet. So ist der Mieter vor Überraschungen geschützt.

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